Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/324

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
ABC DEF GHI/JKL MNOP RS TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABC DEFGH I/JKLM NOPRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[323]
Nächste Seite>>>
[325]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 31.


bestehenden Gesetze bei der Landes-Brandversicherungs-Anstalt zu versichern oder von der Versicherung in dieser Anstalt ausgeschlossen sind, die Entscheidung darüber mit Ausschluß gerichtlichen Verfahrens zu. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 30. October 1860.

(L. S.)

LUDWIG.
v. Dalwigk.



Gesetz,
die Haftverbindlichkeit der Gemeinden für ihre Gemeindeangehörigen in Bezug auf nichtbezahlte Arzneirechnungen betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Artikel 1.

Die Apotheker dürfen die Abgaben der von einem befugten Arzte schriftlich verordneten Arzneimittel an einen Inländer auch alsdann nicht verweigern, wenn deren Bezahlung nicht sogleich erfolgt.

Artikel 2.

Erfolgt die Bezahlung der Arzneimittel später von dem Schuldner nicht, so sind die Apotheker berechtigt, dann diese Bezahlung von der Heimathsgemeinde des Schuldners gegen Cession ihres Anspruchs an letzteren zu verlangen, wenn sie innerhalb eines Jahres die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch gerichtliches Zwangsverfahren haben feststellen lassen.
Die aufgewendeten Beitreibungskosten sind dem Apotheker von der bezeichneten Gemeinde gleichfalls zu vergüten, wenn er vor Betretung des gerichtlichen Weges die Zahlung von der Gemeinde verlangt hat. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 30. October 1860.

(L. S.)

LUDWJG.
v. Dalwigk.