Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/323

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
ABC DEF GHI/JKL MNOP RS TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABC DEFGH I/JKLM NOPRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[322]
Nächste Seite>>>
[324]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 31.


Gesetz,
die bei der Brandversicherungs-Anstalt für das Großherzogthum zu versichernden Gegenstände betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ete. ete. Wir haben zur näheren Feststellung der nach der Brandassecurationsordnung vom 18. November 1816 und dem Gesetze vom 6. Juni 1853, die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr und die Vergütung der Brandschäden betreffend, in der Landes-Brandversicherungs-Anstalt zu versichernden Gegenstände, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Artikel 1.

Die im Innern von Gebäuden befindlichen Fabrik- und sonstigen Gewerbseinrichtungen, welche mit künstlichen mechanischen Werken, insbesondere auch mit Dampfmaschinen betrieben werden, zu deren Beurtheilung und Werthbestimmung höhere technische Kenntnisse erfordert werden, sind von der Versicherung in der Landes-Brandversicherungs-Anstalt von dem Tage des Erscheinens dieses Gesetzes an ausgeschlossen.
Dagegen dürfen diese Gegenstände bei Privat-Feuerversicherungs-Anstalten nach den desfalls bestehenden Vorschriften gegen Schaden durch Brand versichert werden.

Artikel 2.

Diejenigen nach Artikel 1 zur Versicherung bei der Landes-Brandversicherungs-Anstalt fernerhin nicht zuzulassenden Gegenstände, welche dermalen wirklich bei dieser Anstalt versichert sind, sollen in den Brandkatastern mit der Wirkung gestrichen werden, daß aus der Brandversicherungskasse Ersatz nur für diejenigen Brandschäden zu leisten ist, welche sich daran bis zum 31. December 1861 einschließlich ereignen, wobei es nach Maßgabe der bestehenden allgemeinen Bestimmungen, noch die Versicherungsbeiträge von diesen Gegenständen für das Jahr 1861, welche im Jahre 1862 zur Erhebung kommen, zu entrichten sind.
Die Versicherung dieser Gegenstände in Privat-Feuerversicherungs-Anstalten darf erst vom 1. Januar 1862 an beginnen.

Artikel 3.

Unserem Ministerium des Innern, welches mit der Vollziehung gegenwärtigen Gesetzes beauftragt ist, steht, wenn Zweifel darüber entstehen, ob einzelne bestimmte Gegenstände im Sinne der