Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/325

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 31.


Bekanntmachung,
die Militärpflicht Großherzoglicher Unterthanen in der Schweiz während ihres Aufenthalts in derselben betreffend.

Die nachstehende Erklärung des Schweizerischen Bundesraths wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Darmstadt, den 5. November 1860.
Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern.
v. Dalwigk.
Hofmann.



Erklärung.
Der schweizerische Bundesrath erklärt hiermit,
in Folge der zwischen den sämmtlichen Kantonen der Eidgenossenschaft, mit einziger Ausnahme der Kantone Waadt und Wallis, und der hohen Großherzoglich Hessischen Regierung durch seine Vermittelung getroffenen Uebereinkunft,
daß die Angehörigen des Großherzogthums Hessen, wenn sie kürzere oder längere Zeit in den dieser Uebereinkunft beitretenden Kantonen wohnen, daselbst weder zu irgend einem Militärdienste, noch zu einer Ersatzleistung hiefür - dem sogenannten Pflichtersatz - angehalten werden sollen.
Dessen zur Urkunde ist gegenwärtige Erklärung ausgestellt, in hierorts üblicher Form unterschrieben und besiegelt und gegen eine entsprechende Gegenerklärung des Großherzoglich Hessischen Ministeriums des Aeußern ausgewechselt worden.
Bern, den 12. October 1860.
Im Namen des schweizerischen Bundesraths.
Der Bundespräsident:
(L. S.)
(gez.) F. Frey-herosee.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
(gez.) Schieß.



Bekanntmachung,

die Hauptergebnisse der Rechnung der Staats-Versicherungs-Anstalt für Stellvertretung im Militärdienste von dem Musterungs- und Ziehungsjahr 1859 betreffend.

Dem §. 27 der Statuten der Staats-Versicherungs-Anstalt für Stellvertretung im Militärdienste vom 16. September 1851 zufolge werden die Hauptergebnisse der von der Großherzoglichen