Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/103

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 15.



Artikel 12.

      In dem diesem Gesetze beigefügten Verzeichniß (Gewerbsteuertarif) ist jedem Gewerbe seine Klasse angewiesen und zugleich die Norm für den verhältnißmäßigen Zusatz angegeben.
      Sollte irgend ein Gewerbe vorkommen, welches nicht in diesem Verzeichniß ausgeführt ist, so ist das Finanzministerium befugt, die Einschaltung desselben nach Analogie ähnlicher Gewerbe vorzunehmen. Auch ist dasselbe befugt, nöthig scheinende Verbesserungen mit der Tarifirung der Gewerbe vorzunehmen, welche dann ebenso, wie die Einschaltungen, der nächsten Ständeversammlung vorgelegt werden sollen.

Artikel 13.

      Der verhältnißmäßige Zusatz nach der Anzahl der Gehülfen wird nach folgenden Grundsätzen bemessen:
      

a. Wenn das Gewerbe in Gemäßheit des Tarifs den Zusatz allein nach der Anzahl der Gehülfen erhält, oder wenn es hausirend betrieben wird, so wird für jeden Gehülfen die Hälfte des fixen Steuerkapitals zugesetzt.
b. Wenn das Gewerbe nach dem Tarif den Zusatz nach der Anzahl der Gehülfen neben dem Zusatz nach dem Miethwerth des Gewerblokals erhält, und weder hausirend betrieben wird, noch zu den unter c. begriffenen Gewerben gehört, so besteht der Zusatz für jeden Gehülfen in einem Drittheil des fixen Steuerkapitals.
Bei Handels- und Wirthschaftsgewerben werden hierbei als Gehülfen die Geschäftsführer, Buchhalter, Handlungsdiener, Handelsreisenden, Comptoiristen, Ladendiener und Ladenmädchen, Verwalter, Kellermeister, Kellner und Kellnerinnen u. s. w. angesehen, und kommen Personen, die in solchen Gewerben nur untergeordnete Arbeiten verrichten, nicht in Ansatz.
c. Bei einer Reihe von Gewerben (Fabriken, Berg- und Hüttenwerken und dergleichen), welche den verhältnißmäßigen Zusatz zugleich nach dem Miethwerth des Gewerblokals und nach der Anzahl der Gehülfen erhalten, besteht der letztere nicht in einer Quote des fixen Steuerkapitals, sondern es wird zwischen Gehülfen höherer und niederer Kategorie unterschieden und ist bei den einzelnen betreffenden Gewerben in dem Tarif angegeben, welches Zusatzkapital für jeden Gehülfen der einen und der anderen Kategorie in Anwendung zu bringen ist. Bei der Bestimmung des Zusatzkapitals für die Gehülfen der niederen Kategorie im Tarif ist auch auf die Qualität der Arbeiter, die in den betreffenden Gewerben beschäftigt zu werden pflegen, Rücksicht genommen.
Hierbei werden als Gehülfen der ersten Kategorie die Geschäfts- oder Werkführer, Buchhalter, Comptoiristen, Verwalter, Geschäftsreisenden u. dergl., als Gehülfen der zweiten Kategorie alle andere in dem Gewerbe beschäftigten Personen behandelt.