Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/104

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
<<<Vorherige Seite
[103]
Nächste Seite>>>
[105]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 15.



      Die mit Regulirung der Gewerbsteuer betraute Commission (Art. 27) ist befugt, in denjenigen Fällen, in welchen der tarifmäßige Zusatz nach der Anzahl der Gehülfen eine unverhältnißmäßige Belastung herbeiführen würde, eine Ermäßigung des erwähnten tarifmäßigen Zusatzes bis zur Hälfte eintreten zu lassen.

Artikel 14.

      Die Hülfe der Ehefrau des Gewerbtreibenden wird in allen Fällen außer Acht gelassen, ausgenommen bei dem hausirenden Gewerbsbetrieb.
      Lehrlinge, welche noch nicht zwei Jahre in der Lehre stehen, werden in der Regel als Gehülfen nicht angerechnet. Bei den Gehülfen der niederen Kategorie in den im Art. 13 unter c. erwähnten Gewerben werden sie jedoch mit in Ansatz gebracht.
      Im Uebrigen kommt es auf das Alter und Geschlecht der Gehülfen nicht an, eben so wenig daraus, ob und welchen Lohn sie empfangen.
      Bei Wittwen wird der erste Gehülfe, durch welchen das Geschäft des verstorbenen Ehemanns fortgeführt wird, nicht aufgerechnet.
      Personen, die selbstständig zur Gewerbsteuer zugezogen sind, werden, wenn sie mit Arbeiten ihres Gewerbes für größere Unternehmer oder Fabrikanten beschäftigt werden, bei der Berechnung des für letztere zu bildenden verhältnißmäßigen Zusatzes nicht berücksichtigt. In Bezug auf die Klasseneinreihung, wo diese nach dem Tarif von der Anzahl der Gehülfen abhängt, werden jedoch solche Personen mit in Rechnung gebracht.
      Wenn nach dem Tarife dasselbe Gewerbe in verschiedene Klassen eingereiht ist, je nachdem es mit oder ohne Gehülfen betrieben wird, so ist in der Klasse für den Betrieb mit Gehülfen bei dem verhältnißmäßigen Zusatz ein Gehülfe außer Ansatz zu lassen, in so fern nicht bei dem nach Art. 19 zu behandelnden Betrieb mehrerer Gewerbe die Anwendung des fixen Steuerkapitals dieser oder einer höheren Klasse schon durch ein anderes Gewerbe bedingt wird.

Artikel 15.

      Bei denjenigen Gewerben, welche ihrer Natur nach nicht das ganze Jahr hindurch betrieben werden können, und bei welchen daher die Anzahl der Gehülfen periodisch wechselt, ist dieser Umstand bereits in dem Gewerbsteuertarif berücksichtigt, und es wird daher hier der verhältnißmäßige Zusatz für die Gehülfen nach derjenigen Anzahl derselben gebildet, welche der Gewerbtreibende während des Zeitraums der Ausübung seines Gewerbes im Mittel zu beschäftigen pflegt.
      Bei solchen Gewerben dagegen, die zwar das ganze Jahr hindurch betrieben werden können, bei welchen aber in Beziehung auf einzelne Gewerbsteuerpflichtige dennoch die Anzahl der Gehülfen im Laufe des Jahres wechselnd ist, wird der verhältnißmäßige Zusatz für die Gehülfen