Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/102

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 15.



      In den Klassen II. bis VII. richten sich die Steuerkapitalien in allen Fällen nach dem Rang der Orte, wo das Gegentheil in dem Gewerbsteuertarif (Art. 12) nicht ausdrücklich bestimmt ist. Diejenigen Gewerbe, bei welchen letzteres der Fall ist, erhalten das fixe Steuerkapital ohne Rücksicht auf den Ort, wo das Gewerbe betrieben wird, nach dem Satze für den ersten Rang in der betreffenden Klasse.
      Wo es auf den Rang der Orte ankommt, ist für den Steuerkapitalsansatz der Ort entscheidend, an welchem nach Art. 3 das Patent genommen werden muß.

Artikel 8.

      Erscheint bei Gewerbtreibenden, welche in der vierten und fünften, abhängig vom Rang der Orte, oder in der sechsten Klasse des Gewerbsteuertarifs (Artikel 12) steuerpflichtig sind und nicht mehr als einen steuerbaren Gehülfen haben, die Heranziehung zum tarifmäßigen Satz im Verhältniß zum gewerblichen Einkommen des Pflichtigen oder in Berücksichtigung anderer, auf dessen Leistungsfähigkeit ungünstig einwirkender Verhältnisse allzu belastend, so kann durch Beschluß der mit Regulirung der Gewerbsteuer betrauten Commission (Art. 27) eine Herabsetzung auf den nächst niedrigeren der im Art. 7 ausgeführten fixen Sätze stattfinden. In diesem Falle hat auch die Berechnung des verhältnißmäßigen Zusatzes für Gehülfen nach dem herabgeminderten Satze zu erfolgen.

Artikel 9.

      In der siebenten Klasse soll der fixe Satz für alle mit nur einem Gehülfen betriebenen Gewerbe 5 Mark betragen. Die in dieser Tarifsklasse ausgeführten Gewerbe, welche ohne Gehülfen betrieben werden, sollen gänzlich gewerbsteuerfrei sein.

Artikel 10.

      Die Städte ersten Rangs sind:
            Darmstadt und Mainz.
      Die Städte zweiten Rangs sind:
            Gießen, Offenbach, Worms und Bingen.
      Alle übrigen Städte und Dörfer des Großherzogthums gehören zu den Orten des dritten Rangs.

Artikel 11.

      Die Kennzeichen, nach welchen die verhältnißmäßigen Zusätze zu dem fixen Steuerkapital (Art. 62 ) bemessen werden, bestehen hauptsächlich in der Anzahl der für das Gewerbe beschäftigten Gehülfen und in dem Miethwerth des zum Betriebe des Gewerbes erforderlichen Lokals. Bei einzelnen Gewerben werden aber auch andere den Umfang des Gewerbebetriebs anzeigende Merkmale zu Hülse genommen.