Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/403

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 33.
Art. 7.

Bei den Regierungsbehörden sind die Accessisten zu Secretariatsarbeiten und sodann unter Verantwortlichkeit und nach dem Ermessen der Regierungsbehörden zu allen den Arbeiten zu verwenden, welche nach ihren Kenntnissen von ihnen geleistet werden können und sie in nützliche Uebung zu setzen geeignet sind.

Art. 8.

Wenn Accessisten nach Maßgabe des Art. 3 von einem Accesse zum andern übergehen wollen, haben sie ihren Wunsch in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bei dem Gericht, bei welchem sie den Acceß haben, in der Provinz Rheinhessen bei dem Staatsprocurator des Kreisgerichts, in dessen Sprengel sie bis dahin beschäftigt waren, oder bei dem Generalstaatsprocurator des Obergerichts, wenn ihnen der Acceß bei dem Parquet oder der Kanzlei des Obergerichts gestattet war, anzubringen.
Wollen Accessisten von dem Acceß bei einer Regierungsbehörde zu einem andern Accesse übergehen, so haben sie ihren Wunsch bei der Regierungsbehörde, bei welcher sie bis dahin beschäftigt waren, anzubringen.
Die Behörde, bei welcher der Wunsch eines Wechsels im Acceß angebracht wird, hat darüber entweder unmittelbar oder durch Vermittelung der höheren Behörde an das vorgesetzte betreffende Ministerium Bericht zu erstatten, welcher umständliche Aeußerungen über Dauer des Accesses, über Leistungen und Befähigung, das amtliche und außerdienstliche Benehmen des Accessisten während der Acceßzeit enthalten muß und worin sowohl Lob als Tadel in jenen Beziehungen nach Umständen auf passende Thatsachen zu gründen ist.
Auf Grund dieses Berichts kann die Fortsetzung des Accsses bei derjenigen Behörde, bei welcher der Accessist denselben zu erhalten wünscht, so weit zweckmäßige Vertheilung der Accessisten es erlaubt, gestattet werden.
In der oben bemerkten Weise ist auch von derjenigen Behörde Bericht zu erstatten, bei welcher ein Accessist unmittelbar vor der zweiten Prüfung zum Acceß zugelassen war.

Art. 9.

Die Prüfung, welcher sich die Accessisten nach Ablauf der vorgeschriebenen Vorbereitungszeit zu unterwerfen haben, besteht
1) für die Accessisten in den drei Provinzen:

a) in Beantwortung schriftlicher und mündlicher Fragen aus allen Zweigen der Jurisprudenz, mit Einschluß des öffentlichen Rechtszustandes des Großherzogthums, wobei für die Accessisten, welche ihre Kenntnisse in der rheinhessischen Gesetzgebung nachzuweisen haben, die Prüfung mit Rücksicht hierauf einzurichten ist;
b) in Beantwortung schriftlicher und mündlicher Fragen aus der Polizeiwissenschaft, Nationalökonomie und Staatswirthschaft;