Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/404

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 33.

außerdem
2) für die Accessisten in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen in Ausarbeitung einer Relation aus Criminalacten und einer Relation aus Civilacten;
3) für die Accessisten in der Provinz Rheinhessen in Fertigung von schriftlichen Ausarbeitungen aus dem Gebiete des Civil- und Strafrechts.

Art. 10.

Die Acten zur Ausarbeitung von Relationen (Art. 9 Nr. 2) werden den Accessisten, auf ihr Nachsuchen, von den Hofgerichten mitgetheilt und sind von den Accessisten wenigstens acht Wochen vor der im Art. 9 Nr. 1 erwähnten Prüfung bei jenen Behörden einzureichen, welche sodann unverzüglich über den Werth der Relationen einen Beschluß zu fassen haben.

Art. 11.

Die in Art. 9 Nr. 1 bemerkten Prüfungen werden von der besonders angeordneten Prüfungs-Commission für das Justiz- und Regierungsfach in Unserer Residenz Darmstadt vorgenommen.

Art. 12.

Die Commission hat jährlich zweimal - im Frühjahre und im Herbste - diese Prüfungen vorzunehmen und die Zeit des Anfangs derselben jedesmal sechs Wochen vorher durch die Darmstädter Zeitung bekannt zu machen.

Art. 13.

Um zu der im Art. 1 Nr. Z vorgeschriebenen zweiten Prüfung zugelassen werden zu können, ist bei Unserem Ministerium der Justiz alsbald nach erfolgter Bekanntmachung der Zeit des Anfangs der Prüfung ein besonderes Gesuch einzureichen.
Diesem Gesuche müssen beiliegen:
1) die Bescheinigungen der betreffenden Behörden darüber, daß der Examinand bei ihnen den Acceß während der vorgeschriebenen Zeit gehabt,
2) bei Accessisten in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen Bescheinigung der Registratur des betreffenden Hofgerichts, daß und wann die Proberelationen bei dieser Behörde eingereicht worden sind.
Gleichzeitig haben diejenigen Accessisten, welche zur zweiten Prüfung zugelassen zu werden wünschen, hiervon in den Provinzen Starkenburg 1md Oberhessen bei der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, bei welcher sie unmittelbar vor der zweiten Prüfung zum Acceß zugelassen waren, in der Provinz Rheinhessen aber bei dem Staatsprocurator des Kreisgerichts, in dessen Sprengel sie zuletzt beschäftigt waren, beziehungsweise bei dem Generalstaatsprocurator am Obergerichte, wenn sie bei dem Parquet oder der Kanzlei des Obergerichts in der letzten Zeit vor der Prüfung den Acceß hatten, oder bei der Regierungsbehörde, bei welcher dieses der Fall war, Anzeige zu machen, damit von der betreffenden Behörde, entweder unmittelbar oder durch