Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/402

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 33.

das Ergebniß der Prüfung von der juristischen Facultät zu erstattenden Berichts, von Unserem Ministerium der Justiz, beziehungsweise Ministerium des Innern, zum Acceß bei den Behörden, auf sein Nachsuchen, zugelassen werden.

Art. 3.

Die Dauer des Accesses wird auf die Zeit von wenigstens zwei Jahren festgesetzt und zwar in der Art, daß
A. in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen der Acceß zuerst wenigstens ein halbes Jahr bei dem Secretariat eines Hofgerichts und sodann, in der Reihenfolge nach eigener Wahl, wenigstens ein Jahr bei einem Stadt- oder Landgericht und wenigstens ein halbes Jahr bei einer Regierungs-Behörde zu nehmen ist;
B. in der Provinz Rheinhessen der Acceß zuerst wenigstens ein halbes Jahr bei dem Parquet des General-Staatsprocurators am Obergerichte oder bei der Kanzlei des Obergerichts, oder bei dem Parquet oder bei der Kanzlei eines Kreisgerichts zu nehmen ist und sodann, in der Reihenfolge nach eigener Wahl, der Acceß wenigstens ein Jahr entweder in der begonnenen Weise oder bei der Kanzlei des Handelsgerichts oder bei einem Friedensrichter, Notar oder Advokaten fortgesetzt und wenigstens ein halbes Jahr dem Acceß bei einer Regierungsbehörde gewidmet wird.

Art. 4.

Die Beeidigung der Accessisten findet bei demjenigen Gericht statt, bei welchem sie ihren Acceß beginnen.

Art. 5.

In den Provinzen Starkenburg und Oberhessen sind die Accessisten
1) bei den Hofgerichten nach der Bestimmung der Vorsitzenden einzelnen Mitgliedern oder Secretären zuzutheilen, unter deren Anleitung sie sich in practischen Arbeiten üben.
2) Bei den Stadt- und Landgerichten sind sie wie Assessoren ohne Votum zu Geschäften aller Art zu verwenden.

Art. 6.

In der Provinz Rheinhessen haben die Präsidenten der Gerichts-Collegien die bei den Kanzleien der letzteren zugelassenen Accessisten, insofern diese nicht zu den Gerichtsschreibergeschäften verwendet werden und zugleich als Untergerichtsschreiber recipirt sind, den einzelnen Mitgliedern, auch den Untersuchungsrichtern, zuzutheilen.
Denjenigen, welche zum Acceß bei Anwälten zugelassen sind, ist es nach wie vor gestattet, unter dem Beistande desjenigen Anwaltes, bei dem sie beschäftigt sind, bei den Gerichten zu plaidiren; es wird jedoch durch gegenwärtige Bestimmung an dem Art. 8 der Verordnung vom 4. März 1842, betreffend: die in der Provinz Rheinhessen von Gerichtswegen den Angeschuldigten zu bestellenden Vertheidiger, Nichts geändert.