Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/401

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

No. 33.

Darmstadt am 14. October 1851.

Inhalt: 1) Verordnung, die Vorbereitung zum Staatsdienste im Justiz- und Regierungsfache betr.; - 2) Bekanntmachung, die Niederschlagung eines Theils der Umlage der israelitischen Religionsgemeinde Steinbockenheim für 1851/53 betr.; - 3) Dienstnachrichten; - 4) Characterverleihung; 5) Concurrenzeröffnungen.


Verordnung,
die Vorbereitung zum Staatsdienste im Justiz- und Regierungsfache betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Da es zweckmäßig erscheint, für solche Anstellungen im Justiz- und Regierungsfache, zu deren Bekleidung umfassende Rechtskenntnisse erforderlich sind, gleiche Bedingungen festzusetzen und die deßfalls nöthigen Vorschriften für die drei Provinzen des Großherzogthums in Eine Verordnung zusammen zu fassen, so haben Wir Uns bewogen gefunden, zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1.

Um zur Uebernahme irgend einer Stelle im Justiz- oder Regierungsfache, zu deren Bekleidung umfassende Rechtskenntnisse erforderlich sind, namentlich eines Raths oder Assessors oder Bezirksbeamten oder Secretärs in der Verwaltung, sodann eines Richters oder Staatsprocurators oder auch eines Secretärs bei einem Gerichte (Obergerichtsschreibers, Kreisgerichtsschreibers oder Handelsgerichtsschreibers) oder eines Hypothekenbewahrers, oder endlich einer Notariatstelle oder zur Advokatur gelangen zu können, müssen die Aspiranten:
1) die Jurisprudenz auf einer Universität studirt und sich über den genügenden Erfolg durch Prüfung bei der juristischen Facultät zu Gießen in vorgeschriebener Weise ausgewiesen,
2) durch den Acceß bei den betreffenden Behörden sich im Practischen genügend vorbereitet und
3) nach vollendetem Acceß eine zweite Prüfung bestanden haben.

Art. 2.

Nach gut bestandenem Facultätsexamen kann der Rechtscandidat, auf den Grund des über