Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/350

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 31.

stehen bleibt und nur ein Prolongationsschein ertheilt wird, genügt die einfache schriftliche Anzeige hiervon an den Bürgermeister.
Wenn derselbe kein Bedenken bei der unveränderten Erneuerung findet, so hat er dieses unter der Anzeige zu bescheinigen und solche der ihm vorgesetzten Regierungs-Commission einzusenden.
Wenn die Letztere ebenfalls kein Bedenken dabei findet, so erfolgt ihrer Seits die gleiche Bescheinigung und Rücksendung an den Bürgermeister zur Aushändigung an den Agenten.
Entsteht aber bei dem Bürgermeister oder bei der Regierungs-Commission ein Bedenken gegen die Erneuerung, so sind sie befugt, einen neuen Versicherungsantrag zu fordern und gleiches Verfahren wie bei neuen Versicherungen eintreten zu lassen. <center§. 9.Zur Vollziehung vorstehender, in den §§. 6, 7und 8 enthaltener Bestimmungen wird das Reglement vom 19. April 1837 über das in Beziehung auf die Versicherungen von Mobiliargegenständen bei der Aachener und Münchener Feuerversicherungs-Gesel1schaft zu beobachtende Verfahren auch auf die Versicherungen bei dem "deutschen Phönix" für anwendbar erklärt.

§. 10.

Bei einem entstandenen Brande sind die zu Ermittelung des Schadens zu ernennenden Sachverständigen von der Gesellschaft und dem Brandbeschädigten zu ernennen, insofern nicht freiwillig die in Folge Unserer Verordnung vom 4. Juni 1833 bestellten Sachverständigen dazu adhibirt werden.
Können die beiden Sachverständigen sich nicht vereinigen, so erwählen sie einen Obmann, welcher mit dem Versicherten nicht in demselben Orte wohnen darf, wenn Letzterer unter 5000 Seelen enthält. Sind sie auch über diese Wahl nicht einig, so erfolgt dieselbe auf ihr oder der Parthieen Ansuchen durch die Ortsobrigkeit. Kann sich der Obmann mit den Sachverständigen zu einem gemeinschaftlichen Resultate nicht vereinigen, so entscheidet er nach eigener Ueberzeugung selbstständig über die streitigen Punkte.

§. 11.

Der General-Agent ist verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Vierteljahrs ein vollständiges Verzeichniß der während des Laufs des abgelaufenen Quartals geschehenen Versicherungen Unserer Brand-Assecurations-Commission mitzutheilen.

§. 12.

Unsere Polizeibehörden sind berechtigt, zu jeder Zeit von den Büchern des General-Agenten sowohl, als der übrigen Agenten Einsicht zu nehmen, und diese sind verpflichtet, ihnen solche vorzulegen und erforderlichen Falls beglaubigte Abschriften von ihren Verhandlungen, Urkunden u.s.w. zu geben.