Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/349

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 31.
In dem von ihm baldmöglichst unter Beischluß aller Acten an die ihm vorgesetzte Regierungs-Commission zu erstattenden Berichte hat er, wenn keine Taxation statt gefunden hat, die Gründe anzugeben, aus welchen solche unterblieben ist.
Wenn ein Miethsmann seine Mobilien versichern läßt, so hat der Bürgermeister vor der Berichtserstattung den Hauseigenthümer von dem Versicherungs-Antrag oder, wo eine Taxation statt gefunden hat, von der Taxation in Kenntniß zu setzen, um binnen einer unerstrecklichen Frist von 3 Tagen seine allenfallsigen Anstände vorbringen zu können. Nach Ablauf dieser Frist hat der Bürgermeister, der Hauseigenthümer mag eine Erklärung abgegeben haben oder nicht, seinen Bericht zu erstatten.
3) Die Regierungs-Commission hat das ganze Verfahren zu prüfen, nach Befund, wo keine Taxation statt gefunden hat, solche noch anzuordnen, Vervollständigungen, wo sie nöthig erscheinen, eintreten zu lassen und sodann die Genehmigung zu ertheilen und den Bürgermeister davon in Kenntniß zu setzen.
4) Der Bürgermeister hat sodann den betreffenden Agenten, unter Mittheilung des Versicherungs-Antrags und, wo eine Taxation statt gefunden hat, auch der Taxation, von der erfolgten Genehmigung zu benachrichtigen, auch zugleich den Eigenthümer der Mobilien von der erfolgten Genehmigung in Kenntniß zu setzen.
5) Die hierauf nach der vorliegenden Genehmigung der Regierungs-Commission von dem General-Agenten auszufertigende Polize muß mit dem Visa der betreffenden Regierungs-Commission, oder eines mit der Ausfertigung aller Visa’s von Uns beauftragt werdenden Special-Directors versehen seyn.
§. 7.

In den Fällen, wo größere Handelshäuser, Spediteurs, Fabrik-Eigenthümer oder sonstige Staatsangehörige, welche ordnungsmäßige Lager- und Handelsbücher führen, ihre Waaren, Frucht- und Fabrikgegenstände versichern lassen wollen, unterbleibt bei Miethsleuten die Vernehmung der Hauseigenthümer, und es hängt lediglich von den Regierungs-Commissionen - welche bei den von ihnen zu ertheilenden Genehmigungen an die Aufnahme und Abschätzung der Waaren- etc.

Frucht- und Magazinsvorräthe nicht gebunden sind - ab, ob sie durch die Vorlage der ordnungsmäßig geführten Lager- und Handelsbücher, unter allenfallsiger Adhibirung von Sachverständigen, oder auf welch’ andere Weise sie sich die Ueberzeugung von dem Vorhandenseyn und Werth der zu versichernden Gegenstände verschaffen wollen, oder ob sie auf die ihnen bekannte Lage des Vermögens oder auf den ihnen bekannten Umfang des Geschäftsbetriebs des Versichernden die Genehmigung ertheilen wollen.

§. 8.

Bei solchen Erneuerungen von Versicherungen, wo die ursprüngliche Polize unverändert be-