Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/348

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 31.

wirklich bestehen oder für die Folge ertheilt werden, und unter den nachfolgenden näheren Bestimmungen und Ausnahmen.

§. 3.

Sie kann ohne Unser Vorwissen und Genehmigung keine Abänderung der Statuten vornehmen.

§. 4.

Sie unterwirft sich allen, in Unserem Großherzogthume bezüglich der Mobiliar-Versicherungen bereits bestehenden Gesetzen und Verordnungen, sowie auch denjenigen Anordnungen, welche Wir in polizeilicher Hinsicht oder in Beziehung einer zuverlässigen Controle der Werthbestimmungen, oder zur Verhütung von Mißbräuchen zu treffen für nöthig erachten, jedoch mit Berücksichtigung der in den §§. 2, 6, 7, 8 und 9 dieser Verordnung näher bestimmten Ausnahmen

und Vergünstigungen.

§. 5.

Sie hat eine General-Agentur für das ganze Großherzogthum, welche ihren Sitz in Unserer Residenz Darmstadt hat, und Agenturen, welche von derselben ressortiren, zu errichten.
Der General-Agent sowohl, als die übrigen Agenten müssen ausschließend aus rechtlichen, zuverlässigen, ansässigen Inländern gewählt werden.
Der General-Agent bedarf der, stets widerruflichen, Bestätigung Unseres Ministeriums des Innern, und die übrigen Agenten der, gleichfalls stets widerruflichen, Bestätigung Unserer betreffenden Regierungs-Commissionen.
Der General-Agent und die übrigen Agenten erhalten ihre Patente erst nach erlangter Bestätigung und unterliegen der Gewerbsteuer.
Ihre Bestätigung wird in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht werden.

§. 6.

Bei den von Unseren Unterthanen mit der Feuer-Versicherungs-Gesellschaft "deutscher Phönix" über die Versicherungen von Mobilien abzuschließenden Verträgen ist nachfolgendes Verfahren zu beobachten:

1) die Anzeigen über Versicherungen von Mobilien, welche auch von den Agenten der Gesellschaft gemacht werden können, sind unmittelbar bei dem Bürgermeister des Orts, wo sich die Mobilien befinden, zu machen.
2) Der Bürgermeister kann, wo in polizeilicher Hinsicht bei der Versicherung kein Bedenken statt findet, wenn er eine Taxation für nöthig hält und der Eigenthümer der Mobilien seine Zustimmung dazu ertheilt, solche sogleich durch die in Folge Unserer Verordnung vom 4. Juni 1833 ernannten Experten, unter seiner Beiwohnung als Urkundsperson, vornehmen lassen.