Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/351

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 31.
§. 13.

Alle Streitigkeiten zwischen den Versicherten und der Gesellschaft über die Vollziehung der Polizebedingungen werden von den zuständigen Gerichten entschieden, jedoch ist es

1) den in der Provinz Oberhessen Versicherten gestattet, ihre deßfallsige Klage bei dem Stadtgerichte zu Gießen anzustellen, bei welchem Gerichte die Gesellschaft alsdann Recht nehmen wird, und
2) hinsichtlich der in der Provinz Rheinhessen Versicherten erwählt die Gesellschaft ihr Domicil in Mainz.

Die künftig auszufertigenden Polizen sind diesen Bestimmungen entsprechend abzufassen.
Für die bereits bestehenden Versicherungen verbleibt es, insofern die Versicherer mit der Gesellschaft nicht anders übereinkommen, bei der seitherigen Einrichtung.

§. 14.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, ein Executionsobject zur Vollstreckung der gegen sie gefällten Urtheile zu stellen, dessen Betrag in einem angemessenen Verhältnisse zum Versicherungs-Capital der Gesellschaft im Großherzogthume steht. Es wird durch, auf Liegenschaften im Großherzogthume versicherte Capitalien oder durch Großherzoglich Hessische Staatspapiere gestellt und muß stets vollzählig erhalten werden.

§. 15.

Der "deutsche Phönix" wird der Großherzoglichen Staatsregierung einen für gemeinnützige Zwecke zu verwendenden Beitrag zur Verfügung stellen, über dessen Berechnung definitive Vereinbarung vorbehalten bleibt. Bis zu dieser definitiven Vereinbarung ist der gedachte Beitrag nach der getroffenen provisorischen Bestimmung zu berechnen.

§. 16.

Diese Verordnung tritt, insoweit sie das Verfahren bei Versicherungen von Mobilien und bei Ermittelung von Brandschäden betrifft, erst von dem von Unserem Ministerium des Innern öffentlich bekannt zu machenden Zeitpunkte an in Wirksamkeit, wo der ernannte und bestätigte General-Agent seine Dienstfunctionen antritt; bis dahin verbleiben die Bestimmungen Unserer, die Versicherung von Mobilien in ausländischen Fenerversicherungs-Anstalten betreffenden Verordnung vom 14. Juni 1833 auch bei den Mobiliar-Versicherungen bei der Feuerversicherungs-Gesellschaft "deutscher Phönix" in Kraft.
Sämmtliche betreffende Behörden haben sich hiernach zu achten.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt, den 23. September 1851.

(L. S.)

LUDWIG.
v. Dalwigk.