Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/219

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Nr. 20.


Dienstzeit fortgezählt , und zwar sowohl denjenigen Unteroffizieren und Soldaten, welche nach Beendigung ihrer eigenen Dienstzeit sogleich wieder einstehen, als denjenigen, welche nach Beendigung der als Einsteher übernommenen Dienstzeit sogleich wieder eine neue Capitulation, sei es freiwillig oder abermals als Einsteher, übernehmen. - Alle, ohne Austritt aus dem Militärdienste (freiwillig oder als Einsteher) fortdienende Einsteher werden daher nicht als beabschiedet abgeführt und dann von Neuem zugeführt, sondern es wird blos in den Listen die übernommene neue Capitulation bemerkt. Auch dann, wenn sie für die neue Dienstzeit einem anderen Regiment oder Corps zugetheilt werden, sind sie nicht zu beabschieden, sondern dahin zu versetzen. Das Kriegsministerium benachrichtigt jedesmal die Regimenter und Corps, welche von den ihnen zugetheilten Excapitulanten-Einstehern bisher (und ohne inzwischen stattgefundene Beabschiedung) in anderen Regimentern und Corps gestanden haben, und gibt den letzteren gleichfalls Kenntniß von der neuen Zutheilung. Die letzgedachten Regimenter führen hierauf bei dem Anfang der neuen Dienstzeit dieselben als versetzt ab und theilen Auszüge aus der Grundliste über sie den erstgedachten Regimentern mit; diese aber führen sie als versetzt zu und bemerken dabei in der Grundliste, von und bis wann sie in diesem oder jenem Regiment gedient haben.

Wenn dagegen ein Soldat seinen Abschied nimmt und erst später wieder als Einsteher eintritt, so wird ihm seine frühere Dienstzeit nicht gutgerechnet.


Dritter Abschnitt.
Von der Verwaltung der Einstandskasse.
(Zu Art. 38-40 des Gesetzes.)
§. 64.

Die Einstandskasse wird, unter der Leitung des Kriegsministeriums, von einem Kassier verwaltet, welcher keine Besoldung, sondern für die Dauer dieser Dienstleistung eine dem Umfange des Geschäfts angemessene Remuneration und außerdem eine entsprechende Summe für Büreaukosten (Schreibmaterialien, Druckkosten, Gehülfen, Pedellen etc.) aus der Kasse erhält.

§. 65.

Der Kassier muß eine angemessene Caution stellen, und zwar durch baare Einzahlung in die Staatsschuldentilgungskasse.

Er ist den Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Januar 1831 unterworfen.


§. 66.

In der Regel soll der Kassier, sobald in der Einstandskasse 1000 fl. vorräthig sind, solche unverzüglich in die Staatsschuldentilgungskasse abliefern, und eben so auch in der Regel keine Summe über 1000 fl. aus der Staatsschuldentilgungskasse empfangen.