Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/220

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Nr. 20.


§. 67.

Der Kassier führt Tagebuch und Handbuch, worüber ihm das Kriegsministerium das Muster, so wie die weitere nöthige Anweisung zugehen läßt.

§. 68.

Er stellt jährliche Rechnung und sendet solche in doppelter Ausfertigung möglichst bald nach dem Jahresschluß an die Rechnungskammer ein. Die näheren Anweisungen in dieser Beziehung werden von dem Kriegsministerium ertheilt.

§.69.

Sobald die Jahresrechnung abgehört ist, macht das Kriegsministerium die Resultate derselben durch das Regierungsblatt bekannt.

§.70.

Zu unbestimmten Zeiten, wenigstens einmal im Jahr, wird die Kasse auf Anordnung des Kriegsministeriums visitirt.

§. 71.

In der Regel kann aus der Rechnung über die Vertretungen des einen Jahrs in die Rechnung über die Vertretungen eines andern Jahrs nichts übertragen werden. Es werden vielmehr etwaige Ueberschüsse, welche nicht zu Prämien für die Excapitulanten bestimmt sind, zur Einstellung weiterer Einsteher verwendet.

Nur dann, wenn bei diesem Verfahren noch ein Rest übrig bleibt, welcher zur Einstellung eines Einstehers nicht hinreicht, wird dieser Rest für die Verwaltungskosten des nächsten Jahrs verwendet.




Vierter Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 72.

Diejenigen Einsteher, welche vor dem Erscheinen des Gesetzes vom 1. März 1849 eingetreten sind, so wie die Einsteher für Militärpflichtige des ersten Aufgebots vom Jahre 1849, welche (nach Art. 4 des Gesetzes vom 1. März 1849) noch für die Einstandskasse eingetreten sind, werden auch fernerhin und während ihrer ganzen Dienstzeit nach dem Gesetze vom 19. März 1836 und den zu dessen Vollziehung erlassenen Verordnungen und Verfügungen behandelt.

Auf diejenigen, welche (in Folge des Gesetzes vom 1. März 1849) nach den Bestimmungen des Recrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830 eingestanden sind, finden - mit den in Art. 43 des Gesetzes vom 14. Juli 1851 erwähnten Ausnahmen - auch fernerhin und während ihrer ganzen Dienstzeit die einschlägigen Bestimmungen des Recrutirungsgesetzes und die zu deren Vollziehung