Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/218

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Nr. 20.


Sohn für seinen Vater einsteht, so erhält der Einsteher nach Art. 31, 32 des Gesetzes weder Handgeld noch Einstandssumme. Dagegen hat er, wenn er Excapitulant ist, auf die Prämien denselben Anspruch, wie andere Excapitulanten-Einsteher.

§. 60.

Ueber die Art und Weise, wie die verschiedenen Gebührnisse an die Einsteher mit möglichster Erleichterung für dieselben zu bezahlen sind, ertheilt das Kriegsministerium besondere Vorschriften.

§. 61.

Wenn ein desertirter Einsteher zurückkehrt oder wieder eingebracht wird, so wird er bei dem betreffenden Regiment oder Corps, zum Behuf seiner Verpflegung während des gerichtlichen Verfahrens, in den Rapporten, Monatstabellen und Zahlungslisten, nicht aber in den Grundlisten, vorläufig zugeführt, - und wenn er zur Verbüßung einer Strafe abgeführt wird, ist er wieder in Abgang zu bringen. Zugleich schickt der Regiments- oder Corpscommandeur im Dienstwege die Kriegsgerichtsacten an das Kriegsministerium ein und äußert sich gutächtlich darüber, ob der Deserteur nach verbüßter Strafe wieder in den Militärdienst aufzunehmen sei oder nicht. Wenn die Wiederaufnahme verfügt wird, so ist der Mann nach Verbüßung der Strafe bei dem Regiment oder Corps in allen Listen von da an wieder in Zugang zu bringen; er tritt dann von dieser Zuführung an wieder in den Genuß der Zinsen von seiner Einstandssumme und erhält die letztere zurück, wenn er seine neue Dienstzeit (oder, wenn ihm der Verlust der früheren Dienstzeit im Wege der Gnade erlassen war, diese frühere Dienstzeit) ausgehalten hat. (Art. 28 des Gesetzes.) Bei Berechnung der Zinsen sowohl, als bei Berechnung der Dienstzeit (im Falle er die frühere Capitulation ausdienen darf) wird jedoch die Zeit von seinem Austritt aus dem Dienste bis zu seiner Wiederzuführung in der Grundliste nicht gezählt.

§. 62.

Da nach Art. 30 des Gesetzes im Falle der Desertion eines Einstehers der der Kriegskasse zu leistende Ersatz für Vertragnisse und sonstige Verluste aus dem Vermögen des Deserteurs beigetrieben werden muß, so haben die Kriegsgerichte in den Erkenntnissen, worin sie die gesetzliche Geldstrafe gegen den Deserteur aussprechen, zugleich auf den Ersatz jener Vertragnisse etc. zu erkennen.

Dasselbe gilt von den Fällen des Art. 29 des Gesetzes.

§. 63.

Die Verhältnisse der Einsteher sind von denjenigen aller übrigen Soldaten im Allgemeinen nicht verschieden. Sie haben dieselben Pflichten zu erfüllen, wie diese, - und eben so werden die den Soldaten überhaupt zukommenden Beneficien, Emolumente etc. auch den Einstehern zu Theil.

Insbesondere wird auch den Einstehern, so lange nicht eine Verabschiedung erfolgt ist, ihre