Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/217

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Nr. 20.


dieß wenigstens 4 Wochen vor dem Antritt ihrer neuen Dienstzeit ihrem Schwadrons- oder Compagniebefehlshaber anzeigen, welcher die Einstandskasse davon benachrichtigt.

Die Einstandskasse verzinst dergleichen Gelder vom Anfang der neuen Dienstzeit an und stellt den Leuten darüber besondere Scheine aus.

Uebrigens sind diejenigen, welche zwei- oder mehrere Male eingestanden sind, auch im Fall des freiwilligen Fortdienens befugt, die für die frühere Einstandszeit hinterlegten Einstandssummen und Prämien bis zum Austritt aus dem Dienste in der Einstandskasse verzinslich stehen zu lassen.

§. 58.

Die in der Einstandskasse stehen gebliebenen Prämien und früheren Einstandssummen (§. 55, 57) werden

1) nach Art. 20 des Gesetzes mit eben so viel Procent, wie sie als Caution dienenden Einstandssummen, verzinst.
2) Ueber dieselben können die Eigenthümer zu jeder Zeit frei verfügen. Die ganze oder theilweise Rückzahlung erfolgt innerhalb 4 Wochen nach der Aufkündigung, welche durch die Compagnie- oder Schwadronsbefehlshaber der Einstandskasse bekannt gemacht wird. Es kann jedoch keine Summe unter 25 Gulden aufgekündigt werden, und die stehen bleibenden Summe muß ebenfalls wenigstens 25 Gulden betragen; wenn also die ganze noch stehende Summe unter 50 Gulden beträgt, so kann sie nur auf einmal aufgekündigt werden.
3) Sie können mit Arrest belegt werden, jedoch blos von Seiten der Gerichte und der gesetzlich dazu befugten Verwaltungsbehörden, welche die Einstandskasse deßhalb requiriren müssen.
4) Wenn sie von ihren Eigenthümern an Andere cedirt werden, so können sie nicht länger in der Einstandskasse stehen bleiben, sondern werden alsbald daraus an die Cessionarien verabfolgt.
5) Sie werden, wenn die Eigenthümer mit Abschied, Tod oder auf sonstige Weise abgehen, an dieselben oder ihre Erben zurückbezahlt.
6) Im Falle der Desertion des Eigenthümers werden sie so lange nicht aus der Einstandskasse zurückbezahlt, bis von dem Kriegsministerium verfügt ist, ob sie als Executionsobject in Bezug auf die von dem Deserteur zu ersetzenden Vertragnisse und Einübungskosten (Art. 30 des Gesetzes) und auf die nach dem Gesetze vom 24. September 1821 zu erkennende Geldstrafe verwendet oder wohin sie sonst abgegeben werden sollen.
§. 59.

Wenn ein Bruder für den anderen, deßgleichen wenn ein Vater für seinen Sohn oder ein