Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/216

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Nr. 20.


Selbstentleibung nach Art. 25 *)[1], im Falle der Untauglichkeit nach Art. 26 **)[2], im Falle der Desertion nach Art. 27 und im Falle der Ausstoßung, der Entlassung zur Strafe und der Todesstrafe nach Art. 29 des Gesetzes das Erforderlich an die Einstandskasse verfügt. Eben so verfügt dasselbe nach Art. 34, wenn der Einsteher sich selbst wieder mit Genehmigung des Kriegsministeriums vertreten läßt.

Die Versetzung eines Einstehers von einem Regiment oder Corps zum anderen hat keinerlei Folgen in Bezug auf die Einstandssumme; es wird jedoch von jeder solchen Versetzung der Einstandskasse Nachricht gegeben.

§. 55.

Die Prämien für die Excapitulanten (Art. 17 des Gesetzes) werden möglichst bald nach gänzlich beendeter Truppenergänzung berechnet, und das Kriegsministerium macht dann den Betrag der doppelten und einfachen Prämien in den Regimentern und Corps bekannt. Die neu eingetretenen Einsteher werden hierauf von ihren Compagnie- oder Schwadronsbefehlshabern befragt, ob sie die ihnen zukommenden Prämien baar in Empfang zu nehmen oder in der Einstandskasse verzinslich stehen zu lassen wünschen. Die abgegebenen Erklärungen werden von jedem Regiment und Corps in einer namentlichen Liste dem Kriegsministerium zugeschickt.

Da, dem Schlusse des Srt. 22 des Gesetzes zufolge, noch nach Beendigung der Truppenergänzung die Ausscheidung bereits eingetretener Einsteher oder der Eintritt anderer Einsteher an deren Stelle stattfinden kann, so erfolgt die Auszahlung der Prämien in der Regel erst im Herbst desselben Jahres; es werden aber dann den am 1. April Eingetretenen zugleich die Zinsenvon da an vergütet. Von demselben Tage an beginnt die Verzinnsung der in der Einstandskasse stehen bleibenden Prämien der am 1. April eingetretenen Excapitulanten-Einsteher. Ueber die letzteren stellt die Einstandskasse den betreffenden Leuten Prämienscheine aus (Muster 10).

Wenn nach Erschöpfung des Prämienfonds des laufenden Jahrs und vor der nächstjährigen Truppenergänzung noch in einzelnen Fällen Excapitulanten-Einsteher in den Dienst treten, so concurriren dieselben erst mit den Excapitulanten-Einstehern der nächsten Ergänzung zu den Prämien.

§. 56.

Wenn ein Excapitulant auf weniger als sechs Jahre eintritt, so wird die Prämie in demselben Verhältniß berechnet, wie die Einstandssumme nach Art. 17 des Gesetzes.

§. 57.

Wenn diejenigen, welche zum zweiten-, drittenmal etc. einstehen, ihre früheren Einstandssummen und Prämien in der Einstandskasse verzinslich stehen lassen wollen, so müssen sie


  1. *) Hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens bei angezeigter Selbstentleibung eines Einstehers ist die deßfallsige Vorschrift des Kriegsministeriums vom 21. Juli 1836 (bekanntgemacht in Nr. 176 des Militär-Verordnungsblatts) zu befolgen.
  2. **) Die Anzeige im Fall der Untauglichkeit geschieht in einem Bericht mit der Einsendung des ärztlichen Befundscheins.