Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/144

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 17.



§ 4.

      Die in den §§ 11 Absatz 3, 35 Absatz 2, 82 Absatz 2 und 85 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Strafen fließen in die Staatskasse.
       Darmstadt, den 23. Juli 1884.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
de Beauclair.