Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/467

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[466]
Nächste Seite>>>
[468]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


No. 40.


Art. 7.

Diejenigen Gemeinden und Grundbesitzer, welche die von Unserem Ministerium des Innern festgesetzte Entschädigung für eine aufgehobene Jagdberechtigung an den ehemaligen Jagdberechtigten unmittelbar bereits geleistet haben, erhalten diese Entschädigung aus der Staatskasse wieder ersetzt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt, den 12. December 1851.

(L. S:)

LUDWIG.
v. Dalwigk.

Bekanntmachung,
die Einführung der Freimarken bei den Großherzoglichen Poststellen betreffend.

In der Bekanntmachung vom 3. September d. J., den Beitritt des Großherzogthums Hessen zum Deutsch-Oesterreichischen Postverein betreffend, ist unter Ziffer 9. vorbehalten worden, wegen Anwendung von Freimarken zum Behuf der Frankirung der Briefpostsendungen bei den Großherzoglichen Poststellen besondere Bestimmungen zu erlassen. Mit Bezug hierauf wird Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
Vom 1. Januar 1852 an können bei den Großherzoglichen Poststellen die nach den zum Deutsch-Oesterreichischen Postverein gehörigen Staaten bestimmten Briefpostsendungen - Briefe, Muster- und Kreuzbandsendungen - durch Marken frankirt werden, welche vom 29. l. M. an am Schalter der Postbüreau’s in folgenden vier Sorten käuflich abgegeben werden:

zu 1 Kreuzer auf blaßgrünem Papier,
zu 3 Kreuzer auf blauem Papier
zu 6 Kreuzer auf rosenrothem Papier
zu 9 Kreuzer auf gelbem Papier.

Die Marken tragen die Ueberschrift "Freimarke", in den Seitenrahmen die Inschriften "Deutsch-Oester.-Postverein" und "Thurn und Taxis" und in dem Mittelschilde, im untern Rahmen und in den Medaillons die Werthbezeichnung.
Mit diesen Marken kann auch die nach den deutschen Bundesstaaten, deren Posten unter Fürstlich Thurn und Taxis`scher Verwaltung stehen, bestimmte Correspondenz in der Weise frankirt werden, daß zur Deckung der einfachen Tarifsätze von 2, 4, 7 und 10 Kreuzern unter Verwendung von Marken zu 1, 3, 6 oder 9 kr. je eine Marke zu 1 kr. beigefügt wird u. s. w.
Die Frankirung durch Marken ist demnach zulässig bei allen Briefen und zur Beförderung mit der Briefpost geeigneten Muster- und Kreuzbandsendungen, nach den gesammten