Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/466

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 40.


Art. 3.

Zu den nach dem vorhergehenden Artikel zu machenden Ausschlägen werden nicht zugezogen:
1) diejenigen von Grundbesitzern in Folge des Gesetzes vom 26. Juli 1848 erworbenen Jagden, deren Werth an der Entschädigung, welche Jene, als Jagdberechtigte, nach Art. 15 des erwähnten Gesetzes zu erhalten hatten, in Abzug gebracht worden ist;
2) die Jagden, welche Grundbesitzer nach Art. 4 des erwähnten Gesetzes neu erworben haben, in so weit deren Werth den Werth der Jagden, welche diese Grundbesitzer in anderen Jagdbezirken ohne Entschädigung verloren haben, nicht übersteigt;
3) die Jagden, welche Gemeinden innerhalb der letzten dreißig Jahre vor dem Gesetz vom 26. Juli 1848 verkauft hatten, und für deren Wiedererwerbung dieselben nach Art. 15 des Gesetzes dem Käufer oder dessen Erben den Kaufpreis zurückerstatten mußten;
4) die im Art. 6 des Gesetzes vom 26. Juli 1848 erwähnten, von der Verpachtung der Jagd durch die Gemeinde ausgenommenen Grundstücke.

Art. 4.

Der den Ausschlägen (Art. 2) zu Grunde liegende jährliche Ertrag der Jagden wird nach dem Ergebnisse der jeweiligen Verpachtungen angenommen.

Art. 5.

Jagden, die nach Art. 4 und 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1848 nicht verpachtet werden müssen, werden, wenn sie gleichwohl mittelst öffentlicher, unter Aufsicht der Regierungsbehörde vorgenommener Versteigerung verpachtet worden sind, nach ihren Pachterträgen in Ansatz gebracht. Sind sie nicht verpachtet, so wird im Fall des Art. 4 jenes Gesetzes der Ertrag derselben nach dem Pachtertrage der Gemeindejagd in den übrigen Theilen der Gemarkung, in welcher die nicht verpachtete Jagdfläche gelegen ist, und zwar nach dem Verhältniß der Morgenzahl dieser Fläche zu derjenigen der Gemeindejagd festgesetzt; im Fall des Art. 7 jenes Gesetzes dagegen wird in der nämlichen Weise der Jagdertrag nach den Pachterträgen der Gemeindejagden in sämmtlichen dieselbe umgebenden inländischen Gemarkungen bestimmt.
Auf die nämliche Weise ist der Ertrag dieser Jagden auch dann zu bestimmen, wenn sie aus freier Hand oder mittelst Privatversteigerung verpachtet worden sind, und der hierbei erhaltene Pachtertrag den Pachtertrag der betreffenden Gemeindejagden nicht erreicht.

Art. 6.

Die in Folge des letzten Absatzes des Art. 15 des Gesetzes vom 26. Juli 1848 von Jagdbesitzern an die Staatskasse bereits geleisteten Zahlungen werden ihnen auf ihre Beiträge zu den Ausschlägen (Art. 2) zu gut gerechnet.