Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/340

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Nr. 30.
Art. 16.

Nehmen Mehrere wegen desselben Privilegs Entschädigung in Anspruch, so haben dieselben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigter bei dem Administrativ-Justiz-Hof zu bestellen.
Sind dieselben unter sich über den Rechtsbestand oder die Größe der Betheiligung der Einzelnen nicht einig, so bleibt es ihnen überlassen, die Entscheidung der ordentlichen Gerichte hierüber einzuholen; durch eine solche Verhandlung wird jedoch das Verfahren zwischen den aufgetretenen Berechtigten und dem Fiskus weder in Betreff der Voraussetzungen der Entschädigungsverbindlichkeit (Art. 13), noch in Betreff der Berechtigung (Art. 14), noch in Bezug auf die Entschädigung (Art. 15) aufgehalten.
Wenn der Centralfiscus die angesprochene Betheiligung der aufgetretenen Berechtigten nicht anerkennt, so wird das Verfahren über die Entschädigung (Art. 15) hierdurch nur dann aufgehalten, wenn die Berechtigung aller angeblich Betheiligten vollständig bestritten wird.

Art. 17.

Stand eine Berechtigung in Erbbestand-, Lehns- oder Fideicommißverband, so sind die Erbleihherren, ehemalige Lehnsherren, sowie die Nachfolger im Lehen, Erbbestand oder Fideicommiß an die zwischen dem Leihträger, Fideicommißbesitzer, gewesenen Vasallen und dem Centralfisus festgesetzte Entschädigung gebunden. Dieselbe tritt an die Stelle des aufgehobenen Privilegs in die Rechtsverhältnisse der Erbleihe, des Lehns oder Fideicommisses ein.

Art. 18.

Die zur Abschätzung bestimmten Sachverständigen werden, wenn deßhalb nicht ein gütliches Uebereinkommen stattfindet, in der Art bestellt, daß sowohl von Seiten des Berechtigten als des Centralfiscus ein Sachverständiger benannt und diesen von dem Administrativ-Justiz-Hof der Dritte beigegeben wird.
Wenn eine der Parthieen binnen vier Wochen, nach Empfang der Aufforderung hierzu, keinen Sachverständigen ernennt, so hat der Administrativ-Justiz-Hof an ihrer Stelle denselben zu ernennen.
Der Administrativ-Justiz-Hof verpflichtet die Sachverständigen oder trägt deren Verpflichtungen einem Commissär auf; die Parthieen sind zur Beiwohnung bei der Verpflichtung und Iustruction einzuladen.

Art. 19.

Wenn unter den Parthieen der Zustand, in welchem sich die abzuschätzenden Gegenstände zu der Zeit der Erwerbung derselben befunden haben, bestritten ist, so haben die aufgetretenen Berechtigten vorerst, jedoch gleichzeitig mit dem Beweise anderer in diesem Verfahren (Art. 15) bestrittenen erheblichen Punkte, den Beweis des von ihnen behaupteten Zustandes zu führen.
Wird dieser Beweis binnen der dazu anzuberaumenden Frist nicht geführt, so wird bei der Abschätzung der von dem Ceutralfiscus behauptete Zustand zu Grunde gelegt.