Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/339

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Nr. 30.
Art. 12.

Die Entscheidung über die im Art. 10 unter 2 bezeichneten Punkte gehört vor die ordentlichen Gerichte; dieselbe kann jedoch, mit Ausnahme des Falles, daß die angemeldeten Berechtigten blos unter sich über den Rechtsbestand oder die Größe der Betheiligung nicht einig sind, durch Uebereinkunft der Parthieen dem Administrativ-Justiz-Hof überlassen werden.
Auch kann von beiden Theilen hinsichtlich der nach den dem Art. 10 gemäß gepflogenen Verhandlungen verbliebenen Differenzpunkte auf weiteres Verfahren verzichtet und dem Administrativ-Justiz-Hof die Entscheidung nach Inhalt der Akten überlassen werden.

Art. 13.

Erkennt die Ober-Steuer-Direction die Voraussetzungen der Entschädigungsverbindlichkeit (Art. 10 pos. 1) nicht als vorhanden an, so hat der aufgetretene Berechtigte auf Anerkennung derselben bei dem Administrativ-Justiz-Hof Klage zu erheben. Die Ober-Steuer-Direction kann, nachdem sie ihre Erklärung auf die Mittheilung des Administrativ-Justiz-Hofs über das Ergebniß seiner vorläufigen Ermittelungen abgegeben hat (Art. 11), die Anstellung dieser Klage verlangen. Der Administrativ-Justiz-Hof hat daher dem Fordernden, wenn dieser die Klage nicht binnen vier Wochen, nachdem er von jener Erklärung der Ober—Steuer-Direction Kenntniß erhalten, anstellt, zur Anstellung derselben auf Antrag der Ober-Steuer-Direction eine Frist von vier Wochen unter dem Rechtsnachtheil des Verlusts des Entschädigungsanspruchs zu bestimmen, und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ein Versäumungsurtheil zu erlassen.

Art. 14.

Wenn die Ober-Steuer-Direction in Abrede stellt, daß dem Berechtigten die angesprochene Berechtigung überhaupt oder in dem angesprochenen Umfang zusteht, so hat Letzterer den Centralfiscus bei dem ordentlichen Gericht auf Anerkennung des Rechts zu belangen. Der Centralfiscus ist nur dann schuldig, sich auf diese Klage einzulassen, wenn zuvor die Voraussetzungen der Entschädigungsverbindlichkeit (Art. 10 pos. 1) durch Anerkennung oder Entscheidung festgestellt worden sind. Ist aber dieses der Fall, so kann der Fiscus auch verlangen, daß die Klage angestellt werde, und der Administrativ-Justiz-Hof hat, auf Antrag desselben, dem fordernden Theile zur Austellung der Klage und zur Beibringung einer gerichtlichen Bescheinigung hierüber eine Frist von vier Wochen unter dem Rechtsnachtheil des Verlusts der angesprochenen Entschädigung anzuberaumen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat der Administrativ-Justiz-Hof ein Versäumungsurtheil zu erlassen.

Art. 15.

Nachdem sowohl die Voraussetzungen der Entschädigungsverbindlichkeit (Art. 13), als der Umfang des aufgehobenen Rechts und die Legitimation des Fordernden zu demselben (Art. 14) richtig gestellt sind, ist bei dem Administrativ-Justiz-Hof das Verfahren zur Ermittelung der Entschädigung (Art. 10 pos. 3) einzuleiten.