Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/320

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 28.

wird deren Betrag auf alle Theilnehmer der Assecuranzanstalt aufgeschlagen und von denselben erhoben.

§. 25.

Sollte ein Versicherter durch Bemühung der Assecuranzanstalt nicht vertreten werden können, so wird ihm die gezahlte Einlage unverkürzt ohne Zinsenvergütung zurückgegeben.

§. 26.

Hinsichtlich der Verwaltungskosten soll die größte Oeconomie beobachtet, und es soll dazu, soweit es nur irgend möglich ist, nichts weiter verwendet werden, als die im §. 31 erwähnten Zinsen. Sollte es selbst nicht nöthig seyn, diese Einnahme ganz für die Verwaltungskosten zu verwenden, so wird der Rest zum Vortheil der Theilnehmer verrechnet.

§. 27.

Möglichst bald nach der Truppenergänznng wird die Rechnung der Assecuranzkasse gestellt und von der Rechnungskammer geprüft.
Die Hauptresultate der Rechnung werden im Regierungsblatte bekannt gemacht.
Außerdem wird die abgeschlossene Hauptrechnung nach vorausgegangener Bekanntmachung 4 Wochen lang zur Einsicht aller Theilnehmer bei dem Rechner offen gelegt.

§. 28.

Wenn sich bei Ablegung der Rechnung ein Kasseüberschuß ergiebt, so wird jedem Theilnehmer seine Rate daran zurückgegeben. Diejenigen, welche innerhalb einer Frist von 3 Monaten von der deßfallsigen Bekanntmachung an ihre Raten bei der Asseeuranzkasse nicht in Empfang genommen haben, werden als darauf verzichtend angesehen, und die nicht empfangenen Raten werden dann für die Assecuranz des folgenden Jahrs verwendet.

§. 29.

Erscheint dagegen bei Ablegung der Rechnung ein Deficit (worin auch etwaige Verluste begriffen sind), so muß jeder Theilnehmer seine Rate an dem zu leistenden Zuschusse innerhalb 4 Wochen an die Asseeuranzkasse bezahlen.

§. 30.

Die nach den §§ 21, 23, 24, 29 zu leistenden Nachzahlungen werden, wenn sie innerhalb der anzuberaumenden Frist nicht erfolgen, im Steuerexecutionswege von den Versicherern, ihren Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern beigetrieben. Sollten hierbei einzelne Posten inexigibel erscheinen, so wird deren Betrag soweit als nöthig aus die übrigen Theilnehmer repartirt.
Wenn übrigens zu der Zeit, wo ein Versicherter zum Militärdienst aufgerufen wird, der Versicherer desselben mit irgend einer Nachzahlung zur Assecuranzkasse im Rückstand ist und wenn dieser Rückstand nicht vor dem Tage, an welchem der Versicherte in Folge des Aufrufs