Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/319

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 28.

Sollte sich hierbei oder später ergeben, daß voraussichtlich mehr in der Assecuranzanstalt versicherte Militärpflichtige zum Militärdienst aufgerufen werden, als Vertretungssummen in die Einstandskasse bezahlt worden sind, so wird alsbald ein weiterer, dem muthmaßlichen Bedarf entsprechender Beitrag von allen Theilnehmern der Anstalt erhoben, woraus alsdann die weiter nöthigen Vertretungssummen zur Einstandskasse abgeliefert werden.
Werden dagegen weniger Versicherte aufgerufen, als Vertretungssummen in die Einstandskasse bezahlt worden sind, so empfängt die Assecuranzkasse nach beendigter Completirung die zu viel bezahlten Summen aus der Einstandskasse zurück, und nach gestellter Rechnung wird dann die Herauszahlung an die Theilnehmer der Assecuranzanstalt geleistet (§. 28).

§. 22.

Wenn die Completirung beendigt ist, so theilt die Assecuranzkasse der Einstandskasse die Reihenfolge mit, in welcher die aufgerufenen Versicherten in die von der Einstandskasse erhaltenen Nummern eingetheilt worden sind. Diese Reihenfolge richtet sich nach der Zeit der Versicherung in der Assecuranzanstalt (§. 9).
Die demzufolge vertretenen Versicherten erhalten sodann durch die Assecuranzanstalt die nach Art. 6 des Gesetzes vom 14. Juli 1851 von dem Kriegsministerium auszustellenden Freischeine. Stehen jedoch sie oder ihre Versicherer noch mit einer Zahlung an die Assecuranzkasse zurück, so ist dieselbe befugt, bis zur Berichtigung dieser Schuld jene Urkunden zurückzuhalten.

§. 23.

Wenn nach der Completirung (z. B. im Falle eines Krieges etc.) eine weitere Anzahl von Militärpflichtigen aus der betreffenden Klasse zum Militärdienste aufgerufen wird, so wird diejenige Summe, welche zur Vertretung der hierbei nachgegriffenen, bei der Assecuranzanstalt versicherten Individuen erforderlich ist, auf die sämmtlichen Theilnehmer derselben ausgeschlagen und von denselben erhoben.

§. 24.

Wenn jemals der im Art. 16 des Gesetzes vom 14. Juli 1851 vorgesehene Fall eintreten sollte, daß nämlich aus Mangel an Einstehern bei der Einstandskasse nicht alle aufgerufene, in der Assecuranzanstalt versicherte Militärpflichtigen vertreten werden könnten, so wird sogleich auf die deßfallsige Benachrichtigung der Einstandskasse die Vertheilung der erhaltenen Nummern (§. 22) nach der Zeitfolge der Versicherung vorgenommen. Die Assecuranzanstalt wird alsdann alle angemessene Mittel anwenden, um Leute aufzufinden, welche sich als Einsteher engagireen lassen wollen, und hierdurch die Vertretung der noch unvertretenen bei ihr versicherten Militärpflichtigen möglich zu machen. Zugleich wird sie die betreffenden Versicherer davon in Kenntniß setzen, damit dieselben ihre Bemühungen zur Auffindung von Einstehern mit denen der Anstalt vereinigen. Sind für die hierauf gefundenen Einsteher weitere Zahlungen nöthig, so