Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/259

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Nr. 25.
für ein Packet: über 10 bis 20 Meilen 2 Sgr. oder 6 kr. C. M. oder 8 kr. rhein.
„..20 Meilen..........3.."....."......9.."...."...."...."...11.."...."
wobei überschießende Lothe über die Pfunde gleich einem Pfunde gerechnet werden.
c) An Werthporto ist
bis zur Entfernung von 50 Meilen
für jede 100 Thaler...............1 Sgr.
„.....„....100 Gulden C. M......2 kr. C. M.
„.....„....100 Gulden rhein.....2 kr. rhein.
bei Entfernungen über 50 Meilen
für jede 100 Thaler...............2 Sgr.
„.....„....100 Gulden C. M......4 kr. C. M.
„.....„....100 Gulden rhein.....4 kr. rhein.
zu entrichten, wobei für geringere Summen als Hundert der Betrag für das volle Hundert gerechnet wird.
Dem Absender bleibt es freigestellt, den Werth eines Gegenstandes und damit zugleich die Grenzen der dafür verlangten Gebühr nach eigenem Ermessen zu bestimmen.
d) Wenn mehrere Pakete zu einer Adresse gehören, so wird für jedes einzelne Stück der Sendung die Gewichts- und Werthtaxe selbstständig berechnet.
e) Adreßbriefe zu Fahrpostsendungen werden nicht mit Porto belegt, sofern sie das Gewicht von 1 Loth nicht überschreiten. Für schwerere Briefe dagegen ist das Porto bis zum Gewichte von 4 Loth einschließlich mit der unter pos. b. vorstehend angegebenen Minimaltaxe nach der Briefgewichtsprogression für jede einzelne bei der Beförderung betheiligte Verwaltung zu berechnen. Ueber 4 Loth unterliegen die Adreßbriefe lediglich der Fahrposttaxe.
f) Es ist den Absendern freigestellt, die Sendungen entweder unfrankirt aufzugeben oder vollständig bis zum Bestimmungsorte zu frankiren.
g) Zurückgehende und weitergehende Sendungen unterliegen dem Porto nach den auf dem Hinwege und dem Rückwege, beziehungsweise bei der Weitersendung zurückzulegenden Transportstrecken.
h) Ueber die der Berechnung des Porto für Fahrpostsendungen zu Grunde zu legenden Entfernungsmaße wird von den Poststellen auf Verlangen Auskunft ertheilt.
i) An Schein- und Bestellgebühren werden die bisherigen Sätze forterhoben.
14) Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien der Postvereinsstaaten unter sich wird in dem ganzen Vereinsgebiete portofrei befördert.
Ein Gleiches findet statt bezüglich der Correspondenz in reinen Staatsdienstangelegenheiten von Staats- und andern öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden eines anderen Postgebiets, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postbezirke