Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/258

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 25.
mit der Briefpost geschehen soll. Werden übrigens Briefe und Briefschaften von höherem Gewichte als 4 Loth in der Brieflade vorgefunden, so wird angenommen, daß der Absender die Beförderung mittelst der Briefpost gegen Entrichtung der Briesportotaxe, verlange.
11) Für die internationale Spedition vereinsländischer Zeitungen und Journale wird eine gemeinschaftliche Gebühr berechnet, welche ohne Rücksicht auf die Größe der Versendungsstrecke
a) für politische Zeitungen (Blätter, welche für die Mittheilung politischer Neuigkeiten bestimmt sind, auch wenn dieselben außerdem zu einem weiteren Zwecke, z. B. zur Verbreitung von Anzeigen, dienen sollten) fünfzig Procent vom Nettopreise, d. h. von demjenigen Preise, zu welchem die versendende Vereinspoststelle eine Zeitung bezieht, jedoch
α) bei Zeitungen, welche wöchentlich sechs- oder siebenmal erscheinen, wenigstens 3 1/2 Gulden und höchstens 10 1/2 Gulden rheinisch;
β) bei solchen aber, welche seltener als sechsmal in der Woche erscheinen, wenigstens 2 1/3 Gulden und höchstens 7 Gulden rheinisch;
b) für nicht politische Zeitungen und Journale (Amts- und Nachrichtsblätter, welche keine politische Neuigkeiten bringen, Journale wissenschaftlichen, religiösen, commerziellen oder belletristischen Inhalts) durchweg und ohne Beschränkung auf ein Minimum oder Maximum fünfundzwanzig Procent des Nettopreises betragen soll.
Erwachsen für den Transit durch ein fremdes, zum Postvereine nicht gehöriges Postgebiet besondere Gebühren, so werden dieselben außer dem Anschaffungspreise und der vereinsländischen Speditionsgebühr den Abonnenten ebenfalls in Aufrechnung gebracht.
Auch die Gebühr für die Ablieferung der Zeitungen und Zeitschriften in die Wohnungen der Abonnenten ist in der Speditionsgebühr nicht einbegriffen.
12) Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift in einen andern als den Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so erfolgt dieselbe unter Anrechnung der für Kreuzbandsendungen festgesetzten Gebührenbeträge.
13) Bei den Fahrpostsendungen wird das Porto für jede vom Aufgabe- bis zum Bestimmungsorte bei der Beförderung betheiligte Postverwaltung auf die für ihr Gebiet sich ergebende Entfernung besonders nach folgenden Taxbestimmungen berechnet:
a) für jede Fahrpostsendung kommt ein Gewichtsporto, ein Werthporto jedoch nur dann zur Erhebung, wenn auf der Sendung ein Werth declarirt ist;
b) das Gewichtsporto beträgt für jedes Pfund (Hess. Gewicht) auf je 5 Meilen
2 Spf. oder 14 kr. C. M. oder 6/10 kr. rhein. mindestens jedoch
für ein Packet: bis 10 Meilen 1 Sgr. oder 3 kr. C. M. oder 4 kr. rhein.