Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/204

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 20.

im inländischen Militär gedient haben, und entweder ohne Beabschiedung als Einsteher fortdienen oder nach erfolgter Beabschiedung als Einsteher wieder eintreten wollen.

Unter Nichtexcapitulanten werden diejenigen verstanden, welche noch keine Capitulation als eingeübte Soldaten im inländischen Militär gedient haben. Wer zwar gedient, aber eine volle Capitulation nicht beendigt hat, (z. B. wer im Laufe seiner ersten Capitulation in das Depot versetzt worden ist oder sich hat vertreten lassen,) kann späterhin nur als Nichtexcapitulant einstehen. Dasselbe gilt von denjenigen Kriegsreservisten etc., welche während ihrer Dienstzeit keine Einübung erhalten haben. Eben so von denjenigen, welche ausländische Kriegsdienste geleistet, aber keine Capitulation im inländischen Militär gedient haben.

§. 21.
Ein Nichtexcapitulant, welcher einstehen will, muß
1) Inländer sein.
2) Er muß wenigstens in dem Alter der ersten Klasse der Dienstpflichtigen stehen, d. h. er muß wenigstens in dem Jahre vor seinem Diensteintritt das 20ste Lebensjahr zurückgelegt haben. Derjenige jedoch, welcher seinen Bruder oder seinen Vater vertreten will, wird schon mit dem zurückgelegten 17ten Lebensjahre zugelassen. (Art. 31, 32 des Gesetzes.)
3) Er muß seiner eigenen Militärpflicht Genüge geleistet haben, soweit die Zeit ihrer Erfüllung bereits erschienen ist. Namentlich also darf er, wenn er noch zu einer der 6 Klassen der Dienstpflichtigen gehört, nicht in das zur Dienstabgabe bestimmte Contingent seines Bezirks zählen. Wird er nach seiner Verwendung als Einsteher noch selbst gezogen, sohört er auf, Einsteher zu sein, und die als Einsteher bereits gediente Zeit wird ihm als eigene Dienstzeit gerechnet. (Art. 23 des Gesetzes.). - Militärpflichtige, welche ohne Theilnahme am Loose zuerst marschiren müssen, können, so lange sie nicht ihre Dienstzeit ausgehalten und sich vertreten gelassen haben, nicht als Einsteher eintreten.
4) Er darf nicht über 26 Jahre alt sein, das Kriegsministerium müßte denn seine Annahme nach Zurücklegung dieses Alters besonders bewilligen.
5) Er muß wenigstens 65 Zoll groß sein.
6) Er darf nicht ungestaltet sein und muß die vollständige körperliche Tüchtigkeit zum Militärdienste haben.
7) Er muß unverheirathet oder kinderloser Wittwer sein.
8) Er muß sich bisher gut betragen haben. Dieß muß von den betreffenden Ortsvorständen und Regierungsbehörden, den Geistlichen und Stadt- oder Landgerichten (in Rheinhessen von dem Staatsprocurator) so weit möglich bestätigt sein. Namentlich müssen diese Behörden bewahrheiten,
a) im Allgemeinen, daß sich der Mann stets gut betragen haben;
b) daß er dem Trunke nicht ergeben sei;
c) daß er wegen Vergehen weder jetzt in Untersuchung sei, noch früher gewesen sei, - oder