Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/203

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 20.

Ist der einstehende Bruder in den Militärdienst eingetreten, so erhält der vertretene Bruder von dem Kriegsministerium einen Schein nach Muster 4.

Ist der einstehende Bruder der jüngere, so muß ihn, wenn demnächst dessen Altersklasse zur Ziehung kommt, der Regiments- oder Corpscommandeur in der Mittheilung, welche er dem Recrutirungscommissär über die bereits im Dienste stehenden Leute jener Altersklasse macht, sehr genau als nicht freiwillig, sondern durch Einstehen für seinen Bruder dienend bezeichnen.

Wenn der eingestandene Bruder desertirt, so ist sogleich dem Kriegsministerium die Anzeige davon zu machen.

§. 18.

Wenn sich ein Soldat durch Bruder, Sohn oder Vater, oder wenn sich ein Militärpflichtiger durch seinen Vater vertreten lassen will, (Art. 31, 32 des Gesetzes) so muß die Anzeige davon bei dem Kriegsministerium geschehen, welches die geeignete Verfügung deßhalb erläßt.

§. 19.

Wenn in den Fäller der Art. 33 und 34 des Gesetzes nur Theile von Vertretungssummen zur Einstandskasse kommen, eben so wenn in den Fällen der Art. 23, 25, 26, 27 und 29 des Gesetzes Einstandssummen oder Theile von solchen zur Einstandskasse eingehen, welche zur Stellung anderer Einsteher verwendet werden müssen, - wenn also in allen diesen Fällen für jeden einzelnen dem Dienste abgehenden Mann nur ein Mann mit kürzerer als sechsjähriger Dienstzeit gestellt werden könnte, so hängt es von der Verfügung des Kriegsministeriums ab, ob aus jenen Einnahmen eben so viele Leute mit verhältnißmäßig kürzerer, oder so viel als möglich Leute mit sechsjähriger Dienstzeit, so wie ob diese oder jene sogleich, oder erst bei der nächsten Truppenergänzung gestellt werden sollen, - vorausgesetzt jedoch, daß bei dem deßfalls eingeschlagenen Verfahren nicht eine größere Zahl von Militärpflichtigen gezogen werden muß.

Uebrigens versteht es sich von selbst, daß auch von den nach Art. 33 und 34 des Gesetzes eingehenden Theilen von Vertretungssummen ein Zehntheil in den Prämienfonds (Art. 17) fällt.


Zweiter Abschnitt.
Von den Einstehern.
( Zu Art. 8-15, 17-30 des Gesetzes)
Erstes Kapitel.
Von den Eigenschaften der Einsteher.
§. 20.

Die Forderungen, welche an die Einsteher gemacht werden müssen, sind verschieden, je nachdem dieselben Excapitulanten oder Nichtexcapitulanten sind.

Unter Excapitulanten werden hier diejenigen verstanden, welche zu der Zeit, wo die zu übernehmende Dienstzeit anfängt, bereits eine oder mehrere Capitulationen als eigeübte Soldaten