Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 2 (Strange)/022

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Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter (Strange)
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auf Abschlag eines Heirathspfennings, 3200 Gulden vorschiessen, und verschreibt ihm dagegen Anfangs seinen Hof zu Ahrweiler und sein Dorf Nierendorf, dann aber zu noch grösserer Sicherheit sein Schloss Landscron. Aus diesem Vertrag scheint also hervor zu gehen, dass Johann von Eynenberg bis dahin noch keine Leibeserben hatte, und dass sein einziger Sohn Coen erst nach der Zeit das Licht der Welt erblickt habe. Letzteres wird auch wahrscheinlich durch den Ehevertrag, den Johann von Eynenberg und Johann von Nesselrode Drost des Lands von dem Berge im J. 1470 schliessen. Beide Väter verloben ihre Kinder Coen und Margaretha, die noch beide jung an Jahren sind, mit einander, und soll die Hochzeit gefeiert werden, sobald Coen sein vierzehntes Jahr erreicht habe. Ein halbes Jahr nach diesem Vertrage erhält Coen von seinem Schwiegervater vorläufig schon 3000 Rheinische Gulden zur Mitgift, damit seine Eltern sich ihrer Schuldenlast entledigen können. Dagegen aber übergeben diese dem Johann von Nesselrode Schloss und Herrlichkeit Dreyborn, und solle er die Einkünfte dieses Hauses als Pension seines vorgeschossenen Kapitals beziehen bis ein Jahr vor der Hochzeit der beiden Verlobten. Den Ehevertrag habe ich in seiner ganzen Ausführlichkeit in den Beilagen mitgetheilt, und so den Leser in den Stand gesetzt, die genauern Bedingungen dieses Ehebundes kennen zu lernen. Ob aber nun alles so wie es darin stipulirt[GWR 1] worden, erfolgt sei, das ist eine andere Frage. Namentlich ist zu bezweifeln, dass Johann von Nesselrode die 3000 Gulden hergeschossen; denn noch im J. 1492 schliesst er mit seinem Schwiegersohn wegen des rückständigen Heirathspfennings einen Vertrag, worin er denselben auf das ihm verpfändete Amt Elberfeld anweist. So viel steht fest, dass Johann von Eynenberg, dessen Lage sich durch die Erbschaft zu Eller gebessert zu haben scheint, in seinen letzten Lebensjahren das Haus Dreyborn selbst inne gehabt. Aber im J. 1474 führt Johann von Nesselrode, wahrscheinlich jedoch nur als Vormund seines Schwiegersohns, die Verwaltung. Es ergiebt sich dies aus einer Quittung, die der oben S. 12 erwähnte Steffen Gelos ihm ausstellt. Späterhin von etwa 1480 bis 1484 finden wir statt seiner einen Johann von Leerod. Dieser schreibt sich „Amptman zo Drymborn“, was aber, da Dreyborn nie ein Amt gewesen, nichts anderes bedeuten kann als Rentmeister.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Festlegen, vereinbaren, verbindlich (vertraglich) übereinkommen; siehe Artikel Stipulation. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. (06.03.2011)