Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/329

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
Register  |  1. Band  |  2. Band  |  3. Band
4. Band  |  Inhalt des 4. Bandes
<<<Vorherige Seite
[328]
Nächste Seite>>>
[330]
SH-Kirchengeschichte-4.djvu
unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.

Ernennung von Schulvorstehern u. s. w.“[1] In diesem Sinne wurden besondere Schulregulative erlassen an die einzelnen Propsteien Holsteins in dem Zeitraume von 1810—1813. Solche umfassende Schulreform, welche mit unermüdetem Eifer selbst während der Kriegsjahre von der Landesregierung durchgeführt ward, fand ihren Abschluß in der Allgemeinen Schulordnung für die Herzogthümer Schleswig und Holstein vom 24. August 1814, welche in der Geschichte unseres Schulwesens überhaupt Epoche macht, so daß von derselben an eine neue Aera begonnen hat. Der Verfasser derselben war der Generalsuperintendent Dr. Jacob Georg Christian Adler, geboren den 8. December 1756 auf der Insel Arnis, wo sein Vater Prediger war. Der Sohn wurde schon 1783 Professor an der Universität zu Kopenhagen und bald auch deutscher Hoftprediger; 1792 wurde er Oberconsistorialrath und Generalsuperintendent des Herzogthums Schleswig, zugleich Propst zu Tondern, letzteres bis 1796, da er seitdem zu Schleswig wohnte. 1806 ward ihm nach dem Ableben des holsteinischen Generalsuperintendenten Johann Leonhard Callisen zu Rendsburg auch die Generalsuperintendentur des Herzogthums Holstein übertragen. Er starb den 22. August 1834 zu Gikau auf einer Visitationsreise im Alter von 77 Jahren.[2]

Schon durch die Allgemeine Schulordnung hat er ein bleibendes Andenken sich gesichert. Dieses Gesetz, legislatorisch nach seiner ganzen Fassung und Form, in seiner Klarheit, Bündigkeit und Bestimmtheit musterhaft, hob in seinem Schlußparagraphen 77 alle bisherigen Verordnungen und Verfügungen über unser heimisches Schulwesen auf, lediglich mit Ausnahme der neuen genehmigten Specialregulative. Dasselbe enthielt demnach die Grundbestimmung für sämmtliche Schulen. Die Schulen sind darin in drei Arten eingetheilt: Gelehrtenschulen, Bürgerschulen in den Städten und Flecken, Landschulen. Diese Einteilung ist von einigen Sachverständigen kritisch angefochten worden,[3] weil der künftige Beruf


  1. Jessen, S. 293–294.
  2. Die Jubelfeier des Herrn Generalsuperintendenten Jacob Georg Christian Adler, Oberconsistorialraths, Doctors der Theologie, Schloßpredigers zu Gottorp, Großkreuzes vom Dannebrog und Dannebrogmannes, am 15. Januar 1833. Herausgegeben am Jahrestage der Feier 1834. Schleswig, im Taubstummeninstitut.
  3. Jessen, S. 313 ff.