Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/279

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Wirkungen Besorgnisse wegen der Stimmung in den Herzogthümern erregte.

Uwe Jens Lornsen, Comptoirchef in der Schleswig-Holsteinischen Kanzlei zu Kopenhagen, damals eben zum Landvogt seiner Heimathsinsel Sylt ernannt, gab zu Kiel im November 1830 seine kleine Schrift heraus über die Rechte und staatlichen Bedürfnisse der Herzogthümer, indem er sich an verschiedenen Orten unseres Landes bestrebte, Petitionen um Einführung landständischer Verfassung zu Stande zu bringen. Eine starke Bewegung durchzuckte das Land, aber nur ein kleinerer Kreis jüngerer Männer wurde lebhafter von den ausgesprochenen patriotischen Wünschen ergriffen. Die Bevölkerung im Allgemeinen war zu sehr gewöhnt an das bisherige System, der zu befürchtenden Unruhe abhold, auch großentheils mit den historischen Landesrechten zu wenig bekannt, so daß Lornsen's Auftreten in manchen Kreisen Mißbilligung fand. Er wurde verhaftet, und nach einer wider ihn eingeleiteten Untersuchung durch Erkenntniß des Schleswig'schen Obergerichts vom 31. März 1831 seines Amtes entsetzt und mit einjähriger Festungsstrafe belegt. Jedoch die Besorgniß wich in Kopenhagen nicht, und man hielt es deshalb an der Zeit, etwas zu gewähren. Durch eine Königliche Proclamation vom 16. November 1830 waren schon die Unterthanen in den Herzogthümern ermahnt worden, ruhig im Vertrauen auf den König die Veranstaltungen der Staatsregierung zu erwarten, und am 28. Mai 1831 erschien ein allgemeines Gesetz wegen Anordnung von Provinzialständen in den Herzogthümern. Es wurde erklärt, daß die für das Herzogthum Holstein deshalb getroffenen Einleitungen auf das Herzogthum Schleswig erstreckt, die Trennung der Administration von der Justiz ausgeführt und ein gemeinschaftliches Oberappellationsgericht errichtet werden sollte. Für jedes Herzogthum sollten besondere Provinzialstände mit berathender Stimme eingeführt werden, jedoch unter Erhaltung des „Social-Nexus“ der Schleswig-Holsteinischen Ritterschaft und der sonstigen historischen Verhältnisse der Herzogthümer. Die Communal-Angelegenheiten in den Herzogthümern sollten unter Vorbehalt der Königlichen Genehmigung den Beschlüssen der ständischen Versammlung überlassen werden.

Da gesonderte berathende Provinzialstände für jedes Herzogthum verordnet waren, so erhielten auch die dänischen Inseln und