Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/105

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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4. August, wodurch Friederich IV. zum Frieden geneigt gemacht ward, und dieser kam bereits am 18. August auf dem Schlosse Traventhal zu Stande. Durch diesen denkwürdigen Frieden, über den Lackmann in Kiel eigene Vorlesungen hielt, wurde dem Herzoge von Gottorf sein früherer Rechtsstand wieder hergestellt, aber die Gemeinschaftliche Regierung auf die Ritterschaft und ihre Besitzungen beschränkt und nur in einiger Hinsicht für die Städte aufrecht erhalten. Allein nicht lange genoß der Herzog die ihm gemachten Zugeständnisse. Am 19. Juli 1702 fiel er an der Seite seines Schwagers Karls XII. in Polen bei Clissow, kaum 31 Jahre alt, und hinterließ einen noch nicht zweijährigen Sohn Carl Friederich, unter Vormundschaft der Wittwe, Hedewig Sophia (die schon 1708 am 12. December mit Tode abging) und des Vaterbruders des Prinzen, Christian August, (der 1705 Bischof zu Lübeck ward) unter Mitwirkung eines Geheimen Rathes. Die beiden Höfe, der Dänische und der Gottorfische, näherten sich einander mehr im Jahre 1709, nachdem die Herzogin Hedewig Sophia 1708 gestorben war. Es wurde in Hamburg über die Beilegung der Differenzen unterhandelt, und die Verhandlungen schienen den besten Fortgang zu haben, indem mehrere Streitpunkte erledigt wurden. Aber dabei kam es auch zu einem geheimen Artikel[1], der für die Schleswig-Holsteinischen Landtage unerhörte Festsetzungen enthielt. Das Ergebniß war der Hamburger Vergleich vom 5. Januar 1711, nach welchem die beiden Regierungen sich dahin einigten, daß sie im März desselben Jahres gemeinschaftlich eine Landescommission nach Schleswig berufen wollten, welche an die Stelle des bisherigen Landtags treten sollte. Die Ritterschaft protestirte dagegen und bestand auf die Berufung eines verfassungsmäßigen Landtages. Da wurde ein Landtag am 14. September nach Rendsburg ausgeschrieben, jedoch zum ersten Mal ohne die Städte zu berufen, wogegen Prälaten und Ritterschaft vergebliche Vorstellungen machten. Dieser Landtag zog sich bis in den April 1712 hinein und war der letzte im Lande[2] bis auf unsere Zeiten. So waren die Regierungen zur Gründung der Absolutie mit einander einverstanden, und wurden


  1. Falck's Sammlungen I, S. 287.
  2. Dahlmann, Darstellung des Steuerbewilligungsrechts der S. H. Stände. S. 56.