Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/049

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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gleichen Linie. Dagegen Herzog Friederich III. stellte durch eine Verordnung vom 12. December 1649 die frühere Norm wieder her, das Verbot auf den dritten Grad der ungleichen Linie beschränkend; und diese Norm galt lange, bis im Jahre 1729 wiederum zu dem Grundsatze der Kirchenordnung zurückgekehrt ward, indem die Ehen im dritten Grad der gleichen Linie verboten wurden.[1] Die Hauptgrundlage für diese Gesetzgebung bildeten für die Kirche die verbotenen Grade der Verwandtschaft und Schwägerschaft nach dem Mosaischen Gesetz[2], welches als göttliches Recht beurtheilt und bezeichnet ward, daher als für alle Christen verbindlich und auch als Ehehinderniß des bürgerlichen Rechts wirksam von jeher betrachtet wurde. Was den Wechsel in der Gesetzgebung anlangt, so ist zu bemerken, daß das Schwanken sich nie auf die Ehen zwischen Ascendenten und Descendenten bezogen hat, vielmehr alle Veränderungen, die von uns angedeutet worden, immer nur die Ehen unter Seitenverwandten betroffen haben. So lange die Ueberzeugung herrschte von dem in den Mosaischen Eheverboten enthaltenen jus divinum, und daß dieses als eine Quelle von Rechtsnormen für alle Christen betrachtet werden müsse, lag in diesem Princip, wie es in den gedachten Königlichen Verordnungen vom 17. October 1603 und vom 8. August 1729 klar ausgesprochen ist, sowohl für die Gesetzgebung eine leitende Idee, als auch eine Grenze für die Zulässigkeit jeder Dispensation. Es wurde in den Erkenntnissen aus jener Zeit wegen Handlungen, welche das göttliche Recht verletzten, nicht bloß eine Herrschaftliche Brüche, sondern auch eine Geldstrafe ad pias causas erkannt. Schon jene Verordnung von 1544 hatte die Dispensation von den verbotenen Graden, so weit sie überhaupt zulässig war, dem Landesherrn vorbehalten; sie konnte durch den Prediger für eine Gebühr bei dem Propsten nachgesucht werden. Die Polizeiordnung für Husum, von dem Herzog Adolph 1582 erlassen, hat die Bestimmung, daß der Herzog als Oberhaupt des geistlichen Regimentes die Dispensation sich vorbehalte gegen eine Gebühr nach den Vermögensverhältnissen für sich und für die Armen. Der Prediger hatte darum nachzusuchen, und bei der Kirchenvisitation


  1. Verordnung vom 8. August 1729. Corp. Const. Hols. I, S. 394.
  2. Levit XVIII, 6. ff. XX, 17. 19. Man vgl. darüber: J. D. Michaelis, Abhandl. von den Ehegesetzen Mosis, welche die Heirathen in die nahe Freundschaft untersagen. 1768. 4. Dessen Mosaisches Recht Ausg. 2, Thl. II, S. 217 ff.