Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/038

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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sich ereigneten, zusammenkommen. Der Pastor und die Gehülfen sollten besonders auf solche Laster achten, welche nicht zu beweisen oder mit gewöhnlichem Gerichtszwange abzuschaffen wären, als Versäumniß des Gottesdienstes, Mißbrauch der Feiertage in Gilden, Spielen, Saufen, Fechten, Gaukeln u. dergl., ferner da Jemand ein Viertel-, halbes oder ganzes Jahr sich des Sacraments enthielte, continuirlich schwöre und fluchte, mit Gottes Wort schimpfete, dessen im Leben und Wandel mißbrauchete, item auf Zwietracht zwischen Eheleuten, Eltern und Kindern, so sich ohne Ursache unchristlich gegen einander bezeigten, die Conversation mit ruchlosem Gesinde, Kupplerey, Völlerey und stets währende Trunkenheit[1], unbilligen Vortheil im Kaufen und Verkaufen, ungebührlichen Wucher und Geiz, insonderheit diejenigen, so die Jugend zum Saufen, Spielen, Leichtfertigkeit, Ueberfluß, unnöthigen Ausgaben und Verschwendung anreizen und verleiten. In allen diesen Fällen sollten so wohl der Pastor als seine Gehülfen, wer es zuerst inne würde, zuvörderst mit geheimer Vermahnung einschreiten. Würde dies keine Frucht schaffen, so sollte der Pastor die schuldige Person durch den Küster vorfordern lassen, und in der Gehülfen Gegenwart mit Eifer und Ernst tadeln und strafen. Ausbleiben sollte mit einem Thaler Brüche, beharrliches Ausbleiben mit Ausschließung vom Abendmahl bestraft werden. Würde alles verachtet, so sollte der Priester ihn an drei Sonntagen in den Bann thun, zuvor aber auf der Kanzel für ihn beten und bitten. Erfolgte dann noch keine Besserung, so sollte der Priester darauf diese Person namentlich aus der Gemeine Gottes ausschließen, und zwar in dieser Form: „Demnach Unser Herr Christus seiner wahren Kirche und Gemeine des Himmelreichs Schlüssel verliehen, daneben was dieselbe auf Erden bindet, bei Gott im Himmel gebunden, was sie aber dagegen löset, im Himmel gelöset seyn soll, welches der Herr nach seiner Auferstehung weiter erkläret, daß wem selbige die Sünden vergeben, dem sollen sie vergeben werden, wem sie aber behalten, dem sollen sie behalten seyn.


  1. Auch das Tabackrauchen war untersagt; es wurde „Taback-Trinken“ genannt. So heißt es z. B. in der Erneuerung der Flensburger Knuds-Gilde 1652, welche zu einem Vogelschießen eingerichtet ward (Claeden, mon. p. 47), Artikel 35: „so soll auch bei dieser Versammlung kein Spielend und Würfeln, Karten oder dergleichen, wie auch Taback-Trinken gestattet werden, es sey im Convivio oder unter der Vogel-Stange, bei Strafe jeder, so dawider handelt, 1 Rthlr.“