Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/285

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Vergleichung der Religion die geistliche Jurisdiction ruhen, eingestellt und suspendirt seyn und bleiben“ solle. Als aber nun der Ausgleich mit den Katholiken sich als ganz unerreichbar zeigte, berief man sich für die Rechtsbegründung der Landesherrlichen Kirchengewalt auf die reichsgesetzliche Anerkennung in dem Passauer Vertrage von 1552 und in dem Augsburger Religionsfrieden von 1555. Die bischöfliche Regierung der Kirche war gebrochen, die Aussicht auf deren Wiederherstellung geschwunden; weshalb man nicht bloß mit den Theologen auf das göttliche Gebot, sondern auch mit den Juristen auf das Gesetz des Reiches sich bezog. Diese Auffassung findet man in der zweiten Hälfte des sechszehnten Jahrhunderts wiederholt klar ausgesprochen. Die Rechtsansicht war dabei, daß zwar die Kirchengewalt nicht in der Landeshoheit als solcher liege, wie ja auch in den Bekenntnißschriften die durch Grund und Zweck gegebene Verschiedenheit zwischen Staat und Kirche anerkannt ist[1], daß dieselbe aber durch den Gang der Geschichte und durch das positive Recht im Deutschen Reiche den Landesherren „übereignet“ worden sei[2]. Die technische Bezeichnung für die in dem Kirchenregimente enthaltenen Rechte war schon vor dem Ausgange des sechszehnten Jahrhunderts jus episcopale[3]. Hiernach erschien der protestantische Landesfürst als summus episcopus, und diese Idee blieb in den folgenden Perioden für die Theorie und Praxis eine Grundlage.


  1. S. z. B. in der Augsburgischen Confession den Artikel de potestate ecclesiastica.
  2. Höfling, Grundsätze evang.-luth. Kirchenverfassung, Aufl. 3. (Erlangen 1853.)
  3. Richter, a. a. S. 107.