Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/237

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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worden, einen Bruder erblicken soll, und wiederum sich ansehen als einen armen Sünder, wie dieser es auch ist. Das war der Grundanschauung dieser Volksstämme so geradezu entgegen, daß ein lange dauernder Widerstand dagegen in den Gemüthern sich erheben mußte. Erst gegen Ende des 13. Jahrhunderts hört die Sklaverei in Dänemark gänzlich auf, und es bedurfte der ganzen Kraft christlicher Vorstellungen, ehe es dahin kam. Aber vorläufig mußte man sich begnügen, auch dies, wie so manches andere, was erreicht werden sollte, nur anzubahnen. Hierin wie in vielen andern Dingen war nur mit Hülfe der weltlichen Gesetzgebung Wandel zu schaffen, und man kann von diesem Gesichtspunkte betrachtet, es den Verkündigern des Christenthums nicht verargen, wenn sie darnach strebten auch auf die Gesetzgebung einzuwirken, und zu diesem Zwecke Einfluß auf die Fürsten und Mächtigen zu gewinnen. Es zeigt sich in dem ganzen Verlaufe der Geschichte, daß der Einfluß des Christenthums besonders durch einzelne Regenten, welche christliche Ideen aufnahmen und dieselben zu ihrer Anwendung, zur Geltung zu bringen suchten, am allermeisten befördert ward, und es waren solche, die durch den Einfluß des Christenthums die Sitten mildern und Uebelstände, die sonst nicht zu bewältigen waren, abstellen wollten. Wir nennen unter andern Karl den Großen, Knud den Großen, Knud den Heiligen, Knud Laward, Gottschalk den Fürsten der Wenden, Adolph II. von Holstein. Schon Karl der Große hatte dies Ziel vor Augen bei den Sachsen und nahm die kirchliche Gesetzgebung geradezu in die seines Reiches auf. Nicht nur wer gewaltsam in eine Kirche bräche, sie beraubte oder verbrännte, sollte des Todes sterben, sondern auch wer die vierzigtägigen Fasten bräche und Fleisch äße, wenn nicht der Priester eine Ausnahme bewilligt hätte; wer nach heidnischer Sitte einen Todten verbrannte, wer sich nicht taufen lassen, sondern ein Heide bleiben wollte, der sollte mit seinem Haupte büßen, und nicht wie es sonst bei Verbrechen, selbst bei Todschlag der Fall war, mit Gelde sich abfinden können .[1] Freilich gelangte seine Gesetzgebung am wenigsten zur Geltung in den überelbischen Gegenden, die von ihm gar eine Zeitlang so gut als ganz


  1. So ist ja auch virtus von vir abgeleitet und vir wiederum eigentlich, wie Möser nicht uneben bemerkt, der Bedeutung nach ein Wehr, der sich recht tüchtig wehren kann.