Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/017

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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selbst der Edle konnte in ein Abhängigkeitsverhältniß zu Anderen sich begeben, ohne daß dies unrühmlich war, und die Nothwendigkeit erforderte dies bei dem Grundsatz, auf welchem eigentlich die ganze Verfassung beruhte: Der Hof soll nicht getheilt werden. Sich nähren und sich wehren, das ist die Aufgabe, die zu allererst von jedem Volk erkannt wird, und die ersten gesellschaftlichen Einrichtungen gehen darauf, daß es nicht nur für den Augenblick, sondern auf die Länge möglich werde. Wir erkennen in den Sachsen aber zu der Zeit, wo sie geschichtlich hervortreten, ein seßhaftes, ein sitzendes Volk, kein umherschweifendes. Es sind eben Sassen, keine Sueven. Was soll mit dem Ueberschuß der Bevölkerung werden? Diese von dem Hause ausgehende Frage ist es, die jenachdem sie beantwortet wird, aufs entschiedenste auf die ganze innere Verfassung. wie auf das äußere Schicksal eines Volkes einwirkt. Soll keine Theilung und Zerstückelung des Grundeigenthums eintreten, will man Höfe erhalten, auf welchen ein Besitzer mit Familie sich nähren, wovon er sich beim Angriff wehren kann, so scheint der Weg gewiesen durch