Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/147

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 26.



Kriegsministerium.
Nr. 152.
Berlin, den 16. Juli 1887.
Bekanntmachung,
betreffend die Bewilligung von Wittwen- und Waisengeld für Hinterbliebene von Angehörigen der Preußischen Armee und der in die Preußische Verwaltung übernommenen Militär-Kontingente in Folge der rückwirkenden Kraft des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887.
(R.-G.-Bl. S. 237.)

      Nach § 33 des vorstehend bezeichneten Gesetzes erhalten die Wittwen und ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder derjenigen in der Zeit vom 1. April 1882 bis einschließlich 30. Juni 1887 verstorbenen Offiziere, Aerzte im Offiziersrang, Beamten der Militärverwaltung, Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Wallmeister und Registratoren bei den Generalkommandos, welche zur Zeit ihres Todes aus der Reichskasse entweder als Militärpersonen des Friedensstandes oder als Civilbeamte der Militärverwaltung Diensteinkommen oder Wartegeld oder im Pensionsverhältniß lebenslängliche Pensionen bezogen haben, vom 1. Juli 1887 ab gleichfalls Wittwen- und Waisengeld aus der Reichskasse nach Maßgabe der §§ 9 ff.
      Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwen und hinterbliebenen Kinder eines Pensionsempfängers aus einer solchen Ehe, welche erst nach der Versetzung des Verstorbenen in den Ruhestand oder erst nach der Stellung desselben zur Disposition geschlossen ist.
      Für die nicht blos auf bestimmte Zeit oder für die Dauer des mobilen Verhältnisses im aktiven Dienste wiederangestellt gewesenen Pensionsempfänger, z. B. Bezirkskommandeure, gilt hierbei als Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand oder der Stellung zur Disposition das Datum der Entbindung von der letzten betreffenden Stellung.
      Hinterbliebene, welche hiernach glauben Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld erheben zu können, desgleichen Vormünder oder sonst legitimirte Personen haben sich an das Kriegsministerium, Unterstützungs-Abtheilung, zu wenden und unter kurzer, aber genauer Angabe des Amts- oder Dienstcharakters und der letzten Dienststellung des Verstorbenen ihren Anträgen an Beweisstücken beizufügen:

       1) pfarr- oder standesamtliche Urkunden über die Geburt und die Eheschließung derjenigen Personen, aus deren ehelichem Verhältnisse Ansprüche hergeleitet werden, über die Geburt der Kinder, welche am 1. Juli 1887 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über das Ableben des Ehemannes oder Vaters;
2) ein ortspolizeiliches oder ein von einem öffentlichen zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Beamten ausgestelltes Zeugniß darüber, daß
      a. die Wittwe nach dem Tode des Ehemanns, von welchem sie ihr Recht herleitet, sich nicht wieder verheirathet hat,
      b. die Kinder leben und, soweit sich darunter Mädchen im Alter von mehr als 16 Jahren befinden, diese unverheirathet sind,
      c. die Betreffenden, sofern sie im Auslande leben, die Deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
      d. die Kinder nicht in eine militärische Erziehungsanstalt aufgenommen sind, oder wenn dies der Fall, in welche Anstalt, seit wann, ob unentgeltlich oder zu welchem Pensionsbetrage;