Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/086

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 13.


      Neue oder bestehende Düngerstätten u. s. w. sind so zu verwahren, daß die Jauche oder andere Flüssigkeiten weder auf Straßen und öffentliche Plätze fließen, noch aus oder in nachbarliches Gebiet dringen, noch Brunnen verunreinigen können.

Artikel 37.

      Jeder Bau muß so angelegt werden, daß im Fall eines Brandes für die Feuerlösch- und Rettungsanstalten der erforderliche Raum gegeben ist und entsprechende Zugänglichkeit besteht.
      Hinsichtlich der Errichtung, Zugänglichkeit, Stellung, Bauart und Größe der Hintergebäude können in Ortsstatuten besondere Vorschriften ertheilt werden.
      Außerdem sind für die Entfernung der Gebäude von einander im Allgemeinen nur die Bestimmungen dieses Gesetzes (vergl. Art. 10, 45, 54) maßgebend. Es bleibt jedoch den Localpolizeireglements vorbehalten, insofern allgemeine polizeiliche Rücksichten es erfordern:

1) in Beziehung auf Gebäudeabstände, Hofräume und deren Größe Bestimmungen zu treffen, welche das in diesem Gesetze vorgeschriebene Maß überschreiten;
2) sowie weiter zu bestimmen, welche Entfernungen von gemeinschaftlichen Mauern oder der Grenze bei der Anlage von Feuerungseinrichtungen, Abtritts-, Dünger- und Pfuhlgruben, Viehställen, Brunnen, Wasserleitungen und anderen Vorrichtungen, die den benachbarten Gebäuden und Grundstücken durch Zersetzungen, Ausdünstungen, Wärmemittheilung, Eindringen von Flüssigkeiten etc. nachtheilig werden können, mindestens einzuhalten sind, und welche besondere Vorkehrungen bei dergleichen Anlagen getroffen werden müssen.
Artikel 38.

      Gebäude aller Art dürfen an Eisenbahnen nicht in geringerer Entfernung als 7,50 Meter von der Kante des Bahnkörpers oder von der Grenze eines Bahnhofs errichtet werden.
      Bei Gebäuden, welche äußere Wandbekleidungen oder Bedachungen von brennbaren Stoffen erhalten, oder in welchen leicht entzündliche Stoffe zubereitet oder aufbewahrt werden sollen, muß die Entfernung mindestens 20 Meter betragen. Auf die zum Betrieb der Eisenbahn erforderlichen Gebäude finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
      In Fällen, in welchen keine Bedenken hinsichtlich der Feuersgefahr oder des Betriebs der Eisenbahn bestehen, oder in welchen umgekehrt die bezeichneten Entfernungen nicht als ausreichend erscheinen, können geringere Entfernungen zugelassen, beziehungsweise größere Entfernungen verlangt werden.
      Den Ortsstatuten bleibt es überlassen, zu bestimmen, in welcher Entfernung von Friedhöfen Wohngebäude errichtet und Brunnen gegraben werden dürfen.