Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/025

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 6.


Artikel 2.

      Hinsichtlich der Erwerbung des zu späteren Erweiterungen der Main-Weser-Bahn und deren Stationsplätze auf Großherzoglich Hessischem Gebiete etwa erforderlichen Grund und Bodens kommen die für die Main-Weser-Bahn zur Zeit bestehenden Bestimmungen auch ferner zur Anwendung, soweit solche nicht durch allgemein für die Großherzoglich Hessischen Staatsbahnen gültige Gesetze eine Abänderung erleiden möchten.
      Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung von Projecten für Erweiterungsanlagen, soweit solche die Herstellung von Brücken, Durchlässen, Fluß-Correctionen, Wegübergängen und Parallelwegen, sowie die baupolizeiliche Prüfung von Bahnhofsanlagen betrifft, bleibt der Großherzoglich Hessischen Regierung innerhalb Ihres Gebietes vorbehalten.

Artikel 3.

      Die auf Großherzoglich Hessischem Gebiete belegene Strecke der Main-Weser-Bahn wird Seitens der Königlich Preußischen Regierung im Bau und Betrieb nach denselben Grundsätzen und mit gleicher Sorgfalt behandelt, wie der übrige Theil dieser Bahn.

Artikel 4.

      Sollte die Großherzoglich Hessische Regierung künftig in Folge eintretenden Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats- oder Vicinalstraßen, Kanäle oder Eisenbahnen anordnen oder genehmigen, welche die Main-Weser-Bahn auf Großherzoglich Hessischem Gebiete kreuzen, so wird die Königlich Preußische Regierung gegen deren Ausführung keine Einsprache erheben. Es sollen aber Niveaukreuzungen mit Eisenbahnen, sowie Drehbrücken bei Kanälen ausgeschlossen sein und von der Großherzoglich Hessischen Regierung alle erforderlichen Maßregeln getroffen werden, damit durch solche Anlagen weder der Betrieb der Main-Weser-Bahn gestört werde, noch der Verwaltung derselben ein anderer Aufwand daraus erwachse, als der für die Bewachung neuer Uebergänge.

Artikel 5.

      Die Großherzoglich Hessische Regierung kann innerhalb Ihres Gebietes die Zulassung des technischen Betriebsanschlusses anderer Eisenbahnunternehmungen, jedoch mit Ausschluß von Anschlüssen auf freier Bahn, verlangen; bezüglich der Uebergangsgebühren wird die Königlich Preußische Regierung dergleichen Anschlüsse nach denselben Grundsätzen behandeln, welche in Preußen für Anschlüsse von Staatsbahnen überhaupt in Geltung stehen.
      Soweit hierbei die Mitbenutzung bestehender Bahnhofsanlagen und Bahnstrecken erforderlich wird, ist dafür eine angemessene Entschädigung zu leisten.
      Auch ist die Verwaltung der Main-Weser-Bahn verpflichtet, Schienenverbindungen gewerblicher oder anderer Etablissements mit den auf Großherzoglich Hessischem Gebiete belegenen Bahnstationen zuzulassen.
      In keinem der vorgenannten Fälle dürfen der Verwaltung der Main-Weser-Bahn durch eine solche Anlage Kosten erwachsen, noch darf der Betrieb dieser Bahn behindert oder erschwert, noch die Betriebssicherheit benachtheiligt werden.

Artikel 6.

      So lange die Königlich Preußische Regierung Sich im Eigenthum und Betrieb der Main-Weser-Bahn befindet, soll die im Großherzogthum Hessen belegene Strecke dieser Bahn mit allem zum Betrieb