Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/026

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[025]
Nächste Seite>>>
[027]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


und es sind von den Waldbesitzern die Beiträge zu den Besoldungen dieser Unterförster oder Waldschützen ferner, wie bisher, zu entrichten.
Da die Gründe, weshalb die freie Bewirthschaftung der Privatwaldungen ihren Besitzern überlassen wird, bey Communalwaldungen nicht vorhanden sind, so sollen dies der Bewirthschaftung durch öffentliche Forstdiener, wie bisher, fernerhin unterworfen bleiben. Es sind auch hinsichtlich dieser Wälder, sowohl die im §. 68, Num. 1., der Forstordnung vom 16ten Jänner 1811 vorläufig bestimmten[GWR 1] Diäten der Oberförster (Forstinspectoren), als auch die Beiträge zu den Besoldungen der Revierförster, bis auf weitere Verfügung zu bezahlen.
Unter dem Ausdruck: Communalwaldungen, werden in diesen Beziehungen, nebst den Gemeindswaldungen der Städte und Dörfer, auch die Waldungen aller übrigen Corporationen und der Stiftungen, so wie die Märkerwaldungen, verstanden.

Darmstadt den 3ten August 1819.
Großherzoglich Hessisches Oberforst-Collegium.
Lichthammer. Eigenbrodt.
Trygophorus.



Gänzliche Aufhebung der Ansprüche des Fiscus an die auf Grundstücken der Privaten stehenden Waldbäume in den althessischen Landen.

In verschiedenen Gegenden der althessischen Lande hatte vorhin der Fiscus das Recht, die Waldbäume, welche auf dem Eigenthum der Privaten erwachsen, ganz oder zum Theil zu benutzen, hergebracht. Im Jahre 1804 wurde durch eine höchste Verordnung bestimmt, daß es, soviel dieses bereits vorhandene Holz betrifft, bei der an einem jeden Orte deßhalb hergebrachten Observanz verbleiben, der Fiscus aber auf diejenigen Waldbäume, welche in Zukunft auf den eigenthümlichen Gütern der Privaten ausserhalb der Waldgränzen erwachsen würden, keine Ansprüche machen solle.
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben unter dem 2ten dieses Monats weiter gnädigst verordnet, daß der Fiscus auch an dasjenige auf solchen Grundstücken stehende Gehölz, welches schon vor dem Jahre 1804 vorhanden war, keine Ansprüche mehr haben solle.
Dies wird, zur Nachricht für die betreffenden Grundbesitzer und den Großherzoglichen Forstdienern zur Nachachtung, hiermit bekannt gemacht.

Darmstadt den 7ten August 1819.
Großherzoglich Hessisches Oberforst-Collegium.
Lichthammer. Eigenbrodt.
Trygophorus.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: bestimmmten