Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880/003

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
<<<Vorherige Seite
[002]
Nächste Seite>>>
[004]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 2.
Darmstadt den 28. Januar 1880.


Inhalt: Bekanntmachung, enthaltend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, die Vorbereitung für den Staatsdienst im Justiz- und Verwaltungsfache betreffend, vom 30. April 1879.



Bekanntmachung,
enthaltend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, die Vorbereitung für den Staatsdienst im Justiz- und Verwaltungsfache betreffend, vom 30. April 1879.



      Zum Vollzuge der Allerhöchsten Verordnung, die Vorbereitung für den Staatsdienst im Justiz- und Verwaltungsfache betreffend, vom 30. April 1879 werden in Gemäßheit des § 22 der angezogenen Verordnung die nachstehenden Ausführungsbestimmungen getroffen:

§ 1.

      Die Präsidenten der Landgerichte führen Verzeichnisse über die in dem Landgerichtsbezirke zum Vorbereitungsdienste zugelassenen Accessisten.
      Diese Verzeichnisse enthalten in besonderen Spalten, außer den Namen der Accessisten, Angaben über deren Militärverhältnisse (mitgemachte Feldzüge), über Zeit und Note der ersten und zweiten Prüfung und in chronologischer Folge die Bezeichnung der Behörden und Beamten bezw. Rechtsanwälte, bei welchen die Accessisten beschäftigt sind oder beschäftigt waren, sowie die Angabe der Dauer der Beschäftigung bei einer jeden Stelle.
      Nach Ablauf von je 5 Jahren sind die Verzeichnisse neu anzulegen.

§ 2.

      Die Personalacten der Accessisten werden bei den Landgerichten angelegt und aufbewahrt.
      Zu denselben gehören die nach § 5 der Verordnung vom 30. April 1879 ausgestellten Zeugnisse, welche zu diesem Zwecke an die Landgerichtspräsidenten abgegeben werden.
      Bei Berichterstattungen der Landgerichtspräsidenten an das Ministerium oder an den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Betreff der in dem Landgerichtsbezirke beschäftigten Accessisten sind die betreffenden Personalacten vorzulegen.