Die Probstei in Wort und Bild/082

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Die Probstei in Wort und Bild
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Probstei in Wort und Bild.djvu
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sofern ein ehrlich Haus gehalten, zugesichert. In einer zweiten Akte von der Priörin Emerentia Ascheberges und dem Probsten Diederich Blome, am Lucien-Tage 1590, gleichfalls auf Pergament, ausgestellt, wird dem folgenden Besitzer Markus Redtwisch und seinen Erben zugesichert, daß sie aller und jeder Hofdienste gänzlich entfreiet und enthoben sein sollen, und daß niemand als ihm vergünstigt sein solle, Krug zu halten, wofern er, wie einem ehrlichen Manne geziemet und wohl anstehet, haushalten wird. Diese Vorrechte wurden in einer dritten Akte vom 12. Mai 1655 von der Priörin Barbara Sehestedtin und dem Probsten Otto von Bockwoldt feierlich bestätigt und konfirmiert, bis dies Haus im Jahre 1831 aus einem Konkurs öffentlich von Hans Kähler gekauft wurde, dem dann in einem von dem damaligen Probsten Wolf Blome unterschriebenen und besiegelten Hausbriefe jene Freiheiten aufs neue bestätigt wurden. Seitdem ist dies Haus bei dieser Familie geblieben.

Außer der Kaplanei und dem ebengenannten Hause sind noch einem dritten, dem vormals Wiese'schen, jetzt Howoldt'schen Hause, dieselben Freiheiten, und zwar auf eine sehr solemne Weise, zugesichert und bestätigt. Dies Haus sollte wohl, seiner ursprünglichen Bestimmung nach, ein Predigerwitwenhaus sein, und es ist sehr zu bedauern, daß ihm diese Bestimmung nicht erhalten wurde. Durch eine Akte vom 20. Junius 1616 wies der damalige Probst Egidius von der Lanken dem Pastor tom Karstenhagen (sein Name ist nicht genannt, aber es war Matthias Döge) mit Bewilligung der Kirchgeschwornen und der Kirchspielleute einen Platz zum Haus und Garten erb- und eigentümlich zu besitzen, zu gebrauchen, auch nach Gelegenheit zu versetzen oder zu verkaufen, an. Samuel Praetorius, Pastor der Kollegiatkirche zu Eutin, attestiert durch ein eigenes Dokument: daß der Lobseelige Herr Probst das Raum zum Haus und Garten mit seinen eigenen Füßen ausgemessen habe. Die Bewilligung der Kirchgeschwornen und Kirchspielleute lautet nach der Urschrift des Originals so: W Karkschworn, und Sämptliche Carspellüde, wenn wy bedenken, mit wat groter Müharbeit und Unkostung unser jetziger Herr Pastor sinen Succestorn thom Besten nicht allein die Hoffstede mit Buwen, Steinbrüggen und derglicken, sondern ock dat Lant mit Wischen, Koppeln und geplanteten Thünen (welchen Plantbusch he dorch Bitt Gifft und Gave von andern Lüden an sich gebracht, und up sine Unkostung best uthraden, führen und inplanten laten marklich verbetert heft, geben gutwillig Unsere Bewilliginge und Jawort, dat ehm wol möge to Erstadinge siner Müh und Unkostung de Platz, Erflich to besitten, ingethan werden. So geschehen allhier thom Hagen, am 15. Sonnt. n. Trin. im Jahr 1626. Das hieraus erbaute Haus verkaufte Josias Döge, Pastor zu Selent, mit Bewilligung der klösterlichen Obrigkeit d.d. den 28. Dec. 1665 nach dem Tode seiner Eltern, mit aller Gerechtigkeit, und namentlich mit Freiheit von aller Kontribution und Hofdienst, an Clement Wiese in Karstenhagen, und der darüber ausgestellte Hausbrief ward vom Herzoge Christian Albrecht durch eine eigene Urkunde d.d. Gottorp den 29. Octobris 1668, und später vom Könige Christian dem Fünften d.d. Kopenhagen den 13. November 1686 feierlich konfirmiert und bestätigt.

Ueber diese Rechte und Freiheiten der Eingesessenen des Kirchdorfs entstand bei Gelegenheit eines schweren, äußerst kostbaren Baus an der Kirche in den 80er Jahren ein Prozeß der Gemeinde gegen die Eingesessenen des Kirchdorfs, um sie anzuhalten, ihre Lasten zu teilen, und zu den Bau- und Reparationskosten und Diensten bei der Hagener Kirche und den Kirchengebäuden mit beizutragen. Ein Bescheid der klösterlichen Obrigkeit vom 29. Julius 1800 bestätigte dem Kirchdorf die besessenen Rechte und Freiheiten, und, als die Sache bis zur Appellation getrieben ward, erkannte das Holsteinische Land-Ober-Konsistorial-Gericht, Glückstadt den 30. April 1803: daß der Bescheid der klösterlichen Obrigkeit zu bestätigen, und, bewandten Umständen nach an die klösterliche Obrigkeit ad exequendum zu remittieren sei.