Die Probstei in Wort und Bild/032

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Die Probstei in Wort und Bild
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vögte mußte um so notwendiger erscheinen, so lange das Kloster keinen eigenen Vogt in der Probstei hielt. Der erste Klostervogt in Schönberg aber kam erst nach dem Jahre 1580 ins Amt. Weil nun der Bauervogt in seinem Dorfe, als unter freien Mannen, nicht eigenmächtig und willkürlich verfahren durfte, sondern in allen gemeinschaftlichen Angelegenheiten seiner Hufner diese zu Rate ziehen mußte: so ging sein, ursprünglich von Friedrich gesetztes, Verhältnis immer mehr in das eines Mittelmannes zwischen dem Kloster und der Dorfschaft über. Daß aber des Bauervogts berechtigte Stellung, in der Probstei wenigstens, eine erbliche wurde (wenn nicht in der Familie, so doch unter den Besitzern der ursprünglichen Bauervogtshufe, wovon der Beweis bei Gerard's Nachfolgern in Fiefbergen vorliegt), ward gleich anfangs durch den, dem ersten Bauervogte von Friedrich bewilligten, äußeren Vorteil der Abgabenfreiheit, welche der Bauervogtshufe auch für die Zukunft verblieb, zu Wege gebracht.

Dieser durch die privilegierte Stellung der Bauervögte zwischen dem Kloster und der Probstei vermittelte Anfang einer Kommunal-Verfassung mußte sich im Verlaufe der Zeit notwendig weiter ausbilden, auf Veranlassung teils des freien Verhältnisses der Probsteier zum Kloster, teils ihres fortwährenden Anteils am Ding und Recht; namentlich aus letzterem Umstande dürfte sich der noch in neueren Zeiten übliche Gebrauch herschreiben, daß Holzdiebstahl und kleinere Verletzungen der Rechte einzelner oder der Kommune von dieser selbst mittelst einer Brüche bestraft wurden.

Als darauf in Schönberg und Probsteihagen Kirchen entstanden, und späterhin mehrere Gilden und Vicarien errichtet wurden, traten die Kirch- und Gilde-Geschworenen sowie die Vorsteher der Vicarien, als Mitaufseher des Kirchen- und Gildewesens und als die Verwalter der öffentlichen Gelder, ebenfalls mit an die Spitze der Kommüne-Angelegenheiten.So finden wir in dem Streite zwischen dem Kloster und der Probstei (1612, 1613) die Bauervögte und Kirchenjuraten im Namen der ganzen Kommüne handeln: sie lassen Publicanda schreiben und durch den Pfarrer verlesen, versammeln alle Bauern auf den Sommerhofe und jeder Bauervogt läßt seine Dorfschaft treues Zusammenhalten schwören. Aus Vorstehendem dürfte folgen, daß solche Zusammenkünfte der ganzen Probstei unter Leitung der Bauervögte und Juraten etwas sehr gewöhnliches waren, wobei der Sommerhof, als Mittelpunkt der Probstei, längst für den herkömmlichen Versammlungsort galt, und daß sonach in jenem Ländchen auch noch im 17. Jahrhundert eine rege Teilnahme an den Gemeinde-Angelegenheiten herrschte, genährt durch wohlerworbene Freiheiten und geregelt durch die den Dörfern vom Probsten Friedrich gewährte Verfassung. 6. Zu den von letzterem bewilligten Gerechtsamen dürfen wir ferner auch noch - wie aus den die vorerwähnten Probsteier Unruhen betreffenden Akten erhellt - die Befugnis zählen, daß jeder Probsteier, ohne eine dafür zu erlegende Abgabe, seine eigene Malzdarre halten, sein eigenes Malz bereiten und sein eigenes Bier brauen durfte; denn zu den, gegen den damaligen Probsten Otto von Qualen von den Probsteiern erhobenen, Beschwerden gehörte auch diese, „daß er sie nötigen wollte, Klostermalz zu gebrauchen und von jeder Malzdarre in der Probstei 1 Thlr. jährlicher Rekognition zu bezahlen“. Hiergegen aber entschied das Rendsburger Quartal-Gericht (1612, Juli 19.), „daß die Probsteier, welche von altersher Darren gehabt hätten, bei ihrer Freiheit bleiben sollten“.

7. Desgleichen gehörte auch zu den Vorrechten der Probsteier, daß sie an die klösterlichen Mühlen, deren Zwangsgäste sie waren, bis zum Jahre 1612 nur die halbe Matte bezahlte, dafür aber die Mühlen im baulichen Stande erhielten; denn erst im Jahre 1612 verglichen sie sich mit Otto von Qualen dahin, „daß das Kloster seine Mühlen selbst im Stande erhalten, die Bauer aber die ganze Matte nach dem Neumühler Maße entrichten wollten“.

8. Vielleicht gehörte zu den Friedrich's Kolonisten erteilten Privilegien schließlich auch noch das Recht der Selbstbewaffnung: denn als in vorerwähntem Streite der Herzog dem mehrgedachten