Die Probstei in Wort und Bild/024

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Die Probstei in Wort und Bild
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ihrer Hufen machen konnte; und dieses um so weniger, da sie schon als Tymm's Untergehörige beiderlei Vorzug entbehrt hatten.

2. Nicht völlig in derselben Verfassung fand Friedrich bei seinem Antritte Wendtorf (Ritseresdorp) vor. Gewiß ist, daß seine Hufner im Jahre 1286 das Erbeigentumsrecht nicht besaßen, da sie den großen Schweineschatz entrichteten: und weil von keinem Probsten berichtet wird, daß er jenes Recht wieder an das Kloster gebracht habe: so sind jene, so lange sie klösterlich waren, niemals Erbeigentümer gewesen. Dagegen erwähnt C. Bocholt nicht, daß Wendtorf den Zehnten bezahle, wohl aber, daß die 12 dortigen Hufner zusammen16 ¿ Pf. entrichten - eine Abgabe, deren bei keinem andern Dorfe Erwähnung geschieht. Wir dürfen also annehmen, daß diese 16 ¿ eine bare Abfindung für den Zehnten sein sollten. Und weil Preetz nebst allen Walddörfern, auch Brodersdorf, Laboe und Stein, zehntenpflichtig waren, so daß alle den Zehnten in natura mit 6 Himten Roggen entrichteten: so wird Probst Eppo mit dem einzigen Wendtorf keine Ausnahme gemacht haben. Wir dürfen daher annehmen, daß Friedrich, als er seine Kolonisten zehntenfrei machte, den Hufnern Wendtorfs erlaubte, sich in dieser Hinsicht durch eine bare Summe von 16 ¿ mit dem Kloster abzufinden. Dieses Begehren aber seitens der Hufner sowie seine Gewährung seitens des Probsten wird seinen Grund in dem Umstande haben, daß letzterer die Zahl der ersteren durch Einführung seiner eigenen Kolonisten bedeutend vermehrte, und also allen Hufnern des Dorfes für eine Geldentschädigung an das Kloster gewährte, was er den neu hinzugekommenen nicht abschlagen konnte.

3. Mehr that derselbe für die Hufner in Lutterbek, welche er ebenfalls schon als Klosterbauern vorfand; denn diese befreite er ohne alle Entschädigung von Erlegung des Zehnten, welchen sie noch im Jahre 1286 nicht entrichteten - eine Befreiung, welche sie, wie wir oben erkannten, nur vom Probsten Friedrich erlangt haben können. Wenn sie nichts desto weniger den großen Schweineschatz bezahlten, also nicht Erbbesitzer ihrer Hufen waren: so folgt hieraus nur, daß Friedrich ihnen dieses dem Kloster schon vor seiner Zeit zustehende Recht nicht mehr gewähren konnte. Aber auch schon die Zehntenfreiheit allein darf als ein Beweis genommen werden, daß der gedachte Probst auch Lutterbek durch seine Kolonisten vergrößerte. 4.Ferner fand Friedrich als des Klosters Besitz Prastorf vor, welches, wie wir oben erkannten, schon im Jahre 1240 unter dem Namen „Probsteihagen“ dem Konvente zugehörte. Hier waren im Jahre 1286 alle 24 Hufen zehntenfrei und 3 von ihnen auch Erbbesitzer, in 21 Hufen aber besaß damals das Kloster das Eigentumsrecht. Allein bis zum Jahre 1275 waren alle 24 Erbbesitzer gewesen, und erst Probst Conrad I. hatte dies Recht von 20½ Hufen an das Kloster zurückgekauft. Hieraus folgt, daß Friedrich mittelst seiner Kolonisten das Dorf so sehr vergrößerte, daß es 24, eigentlich 26 Hufen umfaßte (zwei wurden etwas später zur Kirche in Probsteihagen gelegt); denn nur aus diesem Grunde erklärt es sich, warum er sämtlichen Hufnern den Zehnten erließ und sie alle zu Erbbesitzern machte. Übrigens wiederholt sich bei Prastorf die schon oben gemachte Bemerkung,daß um 1286 die 21 Klosterpächter den großen Schweineschatz mit 8 β bezahlten, während die Erbbesitzer nur 4 β gaben. Wenn aber die 24ste Hufe damals noch ganz abgabenfrei war, so erhellt hieraus, daß der erste Bauervogt (Burmester), Eppo's oder Friedrich's Annehmer der ganzen zum Anbau oder zur Erweiterung des Dorfes erforderlichen Arbeit, im Jahre 1286 noch am Leben war (vergl. bei Fiefbergen). So weit hat Probst Friedrich die Dorfschaften des Kirchspiels Probsteihagen als Klosterbesitzungen vorgefunden; dagegen sind

b) die nachbenannten Ortschaften durch ihn erst in den Besitz des Klosters gekommen oder neu entstanden:

1. Brodersdorf, gehörte im Jahre 1286 mit 15 Hufen und 4½ Katen dem Kloster, war aber um 1240, als letzteres nach Lutterbek wanderte, noch gar nicht vorhanden. Mithin sind hin