Wohnplätze im Grossherzogthum Hessen 1863/XXIII

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Wohnplätze im Grossherzogthum Hessen 1863
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Wohnplaetze Hessen 1863.djvu
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Erläuterungen

zum alphabetischen Verzeichniss der Wohnplätze.

       1. Das nachstehende Verzeichniss enthält in alphabetischer Ordnung die Namen der sämmtlichen einzelnen Wohnplätze, welche als solche besondere Namen führen, mithin nicht nur der sämmtlichen Städte, Marktflecken, Dörfer, Weiler und sonstigen Complexe von Gebäuden, sondern auch derjenigen von solchen Complexen getrennt liegenden einzelnen Häuser (Mühlen, Höfe, Forsthäuser etc.), welche gewöhnlich zu den Gebäuden der betreffenden geschlossenen Orte nicht gerechnet werden.

       2. Die zur Bezeichnung der einzelnen Wohnplätze in Spalte l gebrauchten Abkürzungen bedeuten:

St. Stadt. WthH. Wirths-Haus.
MFl. Markt-Flecken.
PfD. Pfarr-Dorf.
FD. Filial-Dorf.
Wl. Weiler.
Col. Colonie.
Hf. Hof (Höfe).
Mhl. Mühle.
Schl. Schloss.
JSchl. Jagd-Schloss.
BwH. Bahnwärter-Haus.
FthH. Fallthor-Haus.
FstH. Forst-Haus.
JH. Jagd-Haus.
PkH. Park-Haus.
Fb. Fabrik.
Zgl. Ziegelei, Ziegelhütte.
RhI. Rhein-Insel.
HLB. Hessische Ludwigs-Eisenbahn.
MNB. Main-Neckar-Eisenbahn.
MRB. Main-Rhein-Eisenbahn.
MWB. Main-Weser-Eisenbahn.
TB. Taunus-Eisenbahn.
Ferner in Spalte 8:
l. lutherisch.
r. reformirt.
u. unirt.
und in Spalte 13
LG. Land-Gericht.
StG. Stadt-Gericht.

       3. Sämmtliche Einwohnerzahlen beziehen sich auf die factische (ortsanwesende) Bevölkerung nach der Aufnahme vom 3. December 1861. Die in Spalte l in Parenthese beigefügten Zahlen bezeichnen die Anzahl der Einwohner (E.) und bewohnten Häuser (H.) der betreffenden ganzen Gemarkungen, also einschliesslich der sämmtlichen in der Gemarkung befindlichen einzelnen Wohnplätze. (Vergl. oben l.)

       4. Die in den Spalten 2 und 3 eingetragenen Zahlen bezeichnen die Anzahl der Einwohner und bewohnten Häuser des in Spalte l genannten Wohnplatzes, mithin in den Fällen, wo nach diesem Wohnplatze die ganze Gemarkung ihren Namen führt, die Anzahl der Einwohner und bewohnten Häuser dieses Wohnplatzes für sich allein, ausschliesslich der übrigen in der Gemarkung befindlichen einzelnen Wohnplätze.

       So z. B. sind unter dem Artikel «Arheilgen» in Spalte 2 und 3 die Zahlen für die Einwohner und bewohnten Häuser des Pfarr-Dorfs Arheilgen allein ohne die in der Gemarkung Arheilgen gelegenen Forsthäuser Kalkofen, Messeler Forsthaus etc., die Fallthor-Häuser Steinacker, Kleeneck etc., die Arheilger Ziegelhütte, das Arheilger Stationshaus, die Bahnwärter-Häuser und Mühlen, angegeben, während in Spalte l in Parenthese die Zahlen für die Einwohner und die bewohnten Häuser der ganzen Gemarkung Arheilgen, also einschliesslich der genannten Forsthäuser, Mühlen etc. enthalten sind.

       Besteht in einer Gemarkung nur ein einziger Wohnplatz, so ist in Spalte l ein * beigefügt, die Angabe der Zahl der Einwohner und bewohnten Häuser in Parenthese aber als überflüssig weggelassen worden.

       Die Anzahl der Einwohner und bewohnten Häuser derjenigen Gemarkungen, in welchen sich keine Gemeinden befinden (s. unten Bemerk. 5.), sind in dem Falle, wenn sie in administrativer und polizeilicher Hinsicht einer Gemeinde zugetheilt sind, in den betreffenden Zahlen dieser Gemeinde (Gemarkung) enthalten.

       5. Zu Spalte 4. Gemarkung und Gemeinde. Zu jeder Gemeinde gehört in der Regel eine bestimmte Gemarkung. Die wenigen Ausnahmsfälle, in welchen zwei Gemeinden eine Gemarkung haben oder mehrere Orte mit besonderen Gemarkungen zusammen eine Gemeinde bilden, sind besonders bemerkt.

       Nicht in jeder Gemarkung aber befindet sich eine Gemeinde. Die Gemarkungen, in welchen sich keine Gemeinden befinden, unterscheiden sich in solche, welche in polizeilicher und administrativer Hinsicht einer Gemeinde zugetheilt sind, und in solche, in welchen selbst oder für welche in einer anderen Gemarkung die Organe (besondere Polizeicommissäre) bestehen, deren es in polizeilicher oder administrativer Hinsicht bedarf. Die in den Gemarkungen der ersteren Art vorhandenen Wohnplätze sind in Spalte 4 auf diejenige Gemeinde hingewiesen, welcher die Gemarkung in polizeilicher und administrativer Hinsicht zugetheilt ist, die in der Gemarkung der zweiten Art vorhandenen Wohnplätze auf die Gemarkungen, für welche jene besonderen polizeilichen Organe ernannt sind.