Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/283

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Gramm und Nübbel. Ein Antrag der folgenden Ständeversammlung auf Wiederaufhebung jenes Sprachrescripts war ohne Erfolg. Die Stimmung der Versammlung von 1842 und in der nächstfolgenden Zeit war eine sehr gereizte. Eine noch größere Bewegung entstand, wie oben bemerkt worden, 1844. Die Holsteinische Ständeversammlung sprach im October in ihrer Adresse ihren Schmerz über die gegenseitige Verstimmung ehrerbietigst aus. Aber in der gleichzeitigen Versammlung der Stände zu Roeskilde wurde der Antrag gestellt, der König möge auf feierliche Weise zur Kenntniß seiner Unterthanen bringen, daß das Königreich und die Herzogthümer Schleswig und Holstein sammt Lauenburg ein einiges und unzertrennliches Reich bildeten mit gleicher Erbfolge nach den Bestimmungen des Königsgesetzes, und dabei Veranstaltung treffen, jedes Unternehmen zu hemmen, welches darauf ausgehe, die Verbindung zwischen den einzelnen Staatstheilen zu lösen. Der Königliche Commissarius, der berühmte Jurist Oerstedt, äußerte sich dahin, daß allerdings von Seiten des Rechts Einwendungen dagegen gemacht werden könnten, die Regierung indessen Grund habe, mit Beiseitesetzung der Bedenklichkeiten zu einer kräftigen Maßregel zu greifen, welche darin bestehen sollte, mit dem Königlichen Erlaß zugleich das Verbot zu verbinden, öffentlich darüber weiter zu verhandeln.

Solcher Vorgang rief in den Herzogthümern eine Menge Adressen hervor. In der Holsteinischen Ständeversammlung stellte der Graf von Reventlow, Klosterpropst zu Preetz, den Antrag zu einer dawider gerichteten Vorstellung, welcher Antrag einstimmig angenommen ward. In dieser Vorstellung wurden drei Fundamentalsätze aufgestellt, auf welche später sehr oft Bezug genommen ist: 1) Die Herzogthümer sind selbständige Staaten, 2) Der Mannsstamm herrscht in den Herzogthümern, 3) Die Herzogthümer sind fest mit einander verbundene Staaten. Diese Vorstellung ging ab, und mit Spannung wurde eine Antwort des Königs erwartet. Es dauerte aber lange, ehe dieselbe erfolgte, bis zum 8. Juli 1846, da kurz vor dem abermaligen Zusammentreten der Stände ein „offener Brief“ Christians VIII. erschien, welcher es aussprach, daß nach den Ergebnissen der, von einer desfalls niedergesetzten Commission angestellten gründlichen Untersuchung der König die Bekräftigung gefunden habe, daß die Erbfolge nach dem Königsgesetze, wie in