Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/057

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
Register  |  1. Band  |  2. Band  |  3. Band
4. Band  |  Inhalt des 4. Bandes
<<<Vorherige Seite
[056]
Nächste Seite>>>
[058]
SH-Kirchengeschichte-4.djvu
unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.

herrschend.[1] Sehr früh kam bei uns auch eine Ehescheidung auf dem Wege der Dispensation mittelst Landesherrlichen Rescriptes vor[2]. Ueber die gerichtliche Ehescheidung war zuerst in unserm Landesrechte[3] ein Hauptgesetz die Verordnung König Friederichs II. vom 19. Juni 1582, welche zunächst wohl für das Königreich Dänemark erlassen, aber auch in dem Königlichen Antheil der Herzogthümer nach deutscher Uebersetzung publicirt ward, und später in den Herzogthümern allgemeine Geltung hatte.[4] Daß der gehörig bewiesene Ehebruch ein hinreichender Grund zur Scheidung war, das stand fest. Die geschiedene Frau durfte sich ohne Erlaubniß nicht wieder verheirathen, und konnte die Erlaubniß erst nach Verlauf von drei Jahren erhalten; auch durfte anfänglich der schuldige Theil nicht in dem Kirchspiele, wo der unschuldige Theil wohnte, sich wieder verheirathen. Als gültige Ehescheidungsursache war ferner die bösliche Verlassung, worüber später genaue Landrechtliche Bestimmungen verordnet wurden, gesetzlich anerkannt. Es mußte jedoch drei Jahre gewartet und ein Desertions-Proceß angestellt werden. Der vor der Ehe verheimlichte Aussatz galt auch als Scheidungsgrund, so wie eine Lebensnachstellung oder auch eine thätliche Mißhandlung, welche lebensgefährlich war und als Sävitien bezeichnet ward. Das Nähere in diesen Beziehungen überlassen wir der Rechtsgeschichte und dem Kirchenrechte.

VI.

Aus der Geschichte des Schulwesens.

War in dem vorigen Zeitraume erst der Anfang gemacht worden mit solchen Einrichtungen des Unterrichtswesens, wie die Reformation dieselben erforderte, so waren diese Anfänge doch noch sehr unvollkommen und blieben hinter den Anforderungen und Hoffnungen,


  1. Vgl. Eichhorn's Kirchenrecht II, S. 483 ff. Falck's Handb. d. S. H. Rechts IV, S. 482 ff.
  2. Oben Bd. III, S. 383. Ueber diese Art der Ehescheidung nach dem gemeinen protestantischen Kirchenrecht vergl. Boehmer, Principia jur. can. § 408.
  3. Callisen's Anleitung zur Kenntniß der Kirchenverordnungen, S. 161, 185.
  4. Vgl. Lau, Reformationsgesch., S. 480.